Schadensersatz nach Verkehrsunfall (StVG/BGB/VVG) stattgegeben
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kollision beim Rangieren begründet eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht nach §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. deliktischen Ansprüchen nach §§ 823, 249 ff. BGB einen Schadenersatzanspruch.
Eine unbeteiligte, schlüssige und widerspruchsfreie Zeugenaussage kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichend sein und den Anknüpfungspunkt für Haftung bilden.
Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO); eine von allen Zweifeln freie Überzeugung ist nicht erforderlich, ein für das praktische Leben brauchbarer Gewissheitsgrad genügt.
Wird die Höhe des geltend gemachten Schadens von den Beklagten nicht substantiiert bestritten, ist der vom Kläger vorgetragene Schadensumfang zugrunde zu legen.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen; künftige reparaturbedingte Mehrkosten, Umsatzsteuer und Nutzungsausfall können durch Feststellungsurteil gesichert werden.