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Klage auf Lizenzgebühren: Teilweise stattgegeben, Kündigung bei Betriebsaufgabe zulässig

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin begehrt Zahlung von Lizenzgebühren aus drei Lizenzverträgen; das Amtsgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 185,52 € und weist die Klage insoweit ab. Zentrales Problem war, ob Kündigungen wirkten und ob Betriebsaufgabe eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB rechtfertigt. Das Gericht hält Betriebsaufgabe für einen wichtigen Grund bei Dauerschuldverhältnissen, während bloße Nichtnutzung ohne objektive Unmöglichkeit eine Vertragsbeendigung nicht begründet. AGB-Klauseln dürfen das gesetzliche Kündigungsrecht nicht im Kern einschränken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Dauerschuldverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.

2

Die Aufgabe des Betriebs kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 314 BGB darstellen, wenn dem Berechtigten dadurch die Möglichkeit genommen ist, die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte tatsächlich zu verwerten.

3

Die bloße Einstellung der vertraglich geregelten Nutzung bei weiter bestehender grundsätzlicher Nutzungsmöglichkeit begründet keine Beendigung des Vertragsverhältnisses.

4

AGB-Klauseln dürfen das in seinem Kern zwingende Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht einschränken; eine Einschränkung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unzulässig.

Klage auf Lizenzgebühren: Teilweise stattgegeben, Kündigung bei Betriebsaufgabe zulässig — Themis