Klage auf Lizenzgebühren: Teilweise stattgegeben, Kündigung bei Betriebsaufgabe zulässig
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Die Klägerin begehrt Zahlung von Lizenzgebühren aus drei Lizenzverträgen; das Amtsgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 185,52 € und weist die Klage insoweit ab. Zentrales Problem war, ob Kündigungen wirkten und ob Betriebsaufgabe eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB rechtfertigt. Das Gericht hält Betriebsaufgabe für einen wichtigen Grund bei Dauerschuldverhältnissen, während bloße Nichtnutzung ohne objektive Unmöglichkeit eine Vertragsbeendigung nicht begründet. AGB-Klauseln dürfen das gesetzliche Kündigungsrecht nicht im Kern einschränken.
Abstrakte Rechtssätze
1
Ein Dauerschuldverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.
2
Die Aufgabe des Betriebs kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 314 BGB darstellen, wenn dem Berechtigten dadurch die Möglichkeit genommen ist, die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte tatsächlich zu verwerten.
3
Die bloße Einstellung der vertraglich geregelten Nutzung bei weiter bestehender grundsätzlicher Nutzungsmöglichkeit begründet keine Beendigung des Vertragsverhältnisses.
4
AGB-Klauseln dürfen das in seinem Kern zwingende Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht einschränken; eine Einschränkung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unzulässig.