Baumastbruch: Keine Haftung der Stadt bei fristgerechter Totholzbeseitigung
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verkehrssicherungspflicht verlangt nur solche Sicherungsmaßnahmen, die nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind; ein allgemeines Restrisiko ist als Lebensrisiko hinzunehmen.
Zur ordnungsgemäßen Kontrolle von Straßenbäumen gehört grundsätzlich eine zweimal jährliche Überprüfung im belaubten und unbelaubten Zustand.
Für die Haftung wegen Unterlassens ist erforderlich, dass bei Hinzudenken der gebotenen Handlung feststeht, dass der Schaden ausgeblieben wäre; eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
Die Feststellung von Totholz begründet nicht ohne Weiteres die Pflicht zu unverzüglichen Akutmaßnahmen; die erforderliche Reaktionszeit bestimmt sich nach Gefahrenlage, Dringlichkeit und berechtigter Sicherheitserwartung des Verkehrs.
Bei Bäumen in reinen Wohngebieten kann für Maßnahmen mittlerer Dringlichkeit ein Zeitraum von bis zu drei Monaten zur Totholzbeseitigung verkehrssicherungspflichtgemäß sein.