Treffer

Klage wegen 25%-Schadenspauschale abgewiesen – AGB-Klausel wegen Unwirksamkeit

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin forderte pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25% des Kaufpreises wegen Nichtabnahme eines Fahrzeugs. Das Landgericht Aachen stellte die Wirksamkeit der Klausel nach Inhaltskontrolle in Frage und hielt sie für unangemessen benachteiligend. Die Klage wurde abgewiesen, da die pauschale Klausel nach §§ 307, 309 BGB unwirksam ist und die Klägerin die Branchenüblic hkeit nicht bewiesen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte pauschalierte Schadensersatzforderung ist nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB unwirksam, wenn die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

2

Bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB sind die Interessen des Verwenders und des Vertragspartners abzuwägen; besondere Umstände, die eine deutlich über dem Branchendurchschnitt liegende Pauschale rechtfertigen, müssen vom Verwender dargetan werden.

3

Die Regelung eines pauschalierten Anspruchs in AGB ist auch im Unternehmerverkehr zu prüfen; § 309 Nr. 5 BGB findet insoweit Anwendung.

4

Die Beweislast für die Vorlage, dass die vereinbarte Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht, trägt der Verwender der Klausel; ohne hinreichende Darlegung ist die Klausel unwirksam.

Zitiert (3)