Klage wegen 25%-Schadenspauschale abgewiesen – AGB-Klausel wegen Unwirksamkeit
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte pauschalierte Schadensersatzforderung ist nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB unwirksam, wenn die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.
Bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB sind die Interessen des Verwenders und des Vertragspartners abzuwägen; besondere Umstände, die eine deutlich über dem Branchendurchschnitt liegende Pauschale rechtfertigen, müssen vom Verwender dargetan werden.
Die Regelung eines pauschalierten Anspruchs in AGB ist auch im Unternehmerverkehr zu prüfen; § 309 Nr. 5 BGB findet insoweit Anwendung.
Die Beweislast für die Vorlage, dass die vereinbarte Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht, trägt der Verwender der Klausel; ohne hinreichende Darlegung ist die Klausel unwirksam.
Zitiert (3)
- BGH · XII ZR 199/13 · 18.02.2015Freizeitbad-AGB: Unwirksame Schadenspauschale bei Verlust eines Chip-Armbands
- Oberlandesgericht Köln · 11 U 207/18 · 22.10.2019Berufung gegen 25%-Schadenspauschale in AGB mangels Darlegung Aussichtslos zurückzuweisen
- BGH · VIII ZR 165/11 · 27.06.2012Neuwagenkauf: Wirksamkeit einer 15%-Schadenspauschale bei Nichtabnahme