Treffer

Klageerweiterung im Patentverletzungsberufungsverfahren (§ 533 ZPO, § 145 PatG)

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Im Berufungsverfahren wegen behaupteter Patentverletzung führte die Klägerin nach Erteilung ein weiteres deutsches Patent in den Rechtsstreit ein. Der Senat beurteilte dies als Klageerweiterung und ließ sie trotz fehlender Einwilligung einzelner Beklagter als sachdienlich zu (§ 533 ZPO), weil andernfalls ein weiterer Prozess drohte und wegen möglicher Klagenkonzentration nach § 145 PatG. Neues Vorbringen sei nicht nach § 531 ZPO präkludiert, da das neue Schutzrecht erst nach Schluss der ersten Instanz erteilt wurde. Die erweiterten Ansprüche wurden abgetrennt und der Streitwert hierfür gesondert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einführung eines weiteren, erst nach Abschluss der ersten Instanz erteilten Patents in ein laufendes Berufungsverfahren stellt eine Klageerweiterung dar.

2

Neues Vorbringen zu einem erst nachträglich entstandenen Klagegrund ist im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen, wenn dessen Nichtgeltendmachung in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit beruht.

3

Die Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung nach § 533 Nr. 1 ZPO ist zu bejahen, wenn sie einen weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien vermeidet und im Hinblick auf § 145 PatG ernsthaft damit zu rechnen ist, dass eine getrennte Klage als unzulässig entgegengehalten werden könnte.

4

Für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist bei Patentverletzungsstreitigkeiten die gesetzliche Klagenkonzentration nach § 145 PatG zu berücksichtigen; ein prozessual gebotenes Verhalten darf nicht mit dem Einwand fehlender Sachdienlichkeit abgeschnitten werden.

5

Die Zustimmung zur Klageerweiterung ist als Prozesshandlung unwiderruflich.

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