Prozesskostenhilfe für Berufung gegen Franchisevertrag: Keine Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO)
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für eine Berufung ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine vertragliche Bezugsbindung im Franchiseverhältnis begründet für sich genommen keine Nichtigkeit nach § 134 BGB; auch eine umfassende Alleinbezugsverpflichtung kann wettbewerbsrechtlich zulässig sein.
Eine sittenwidrige Knebelung eines Franchisevertrags i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus; typische Weisungs- und Kontrollrechte des Franchisegebers rechtfertigen für sich genommen nicht die Nichtigkeit.
Im unternehmerischen Verkehr sind Preisanpassungs- bzw. Preisänderungsvorbehalte im Rahmen von Dauerlieferbeziehungen nicht allein deshalb unangemessen i.S.d. § 307 BGB, weil Erhöhungskriterien oder ein Lösungsrecht nicht ausdrücklich geregelt sind, sofern die Interessenlage hinreichend gewahrt ist.
Für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB bedarf es eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sowie eines entsprechenden subjektiven Elements; eine behauptete Unrentabilität ist hierfür substantiiert darzulegen.