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Prozesskostenhilfe für Berufung gegen Franchisevertrag: Keine Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO)

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für ihre Berufung gegen ein Urteil, das die Unwirksamkeit eines Franchisevertrags verneint hatte. Das OLG Düsseldorf sah die Berufung unabhängig von Zulässigkeitsfragen als aussichtslos an. Der Franchise- und Untermietvertrag sei weder wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht/§ 134 BGB noch wegen sittenwidriger Knebelung oder Wucher nach § 138 BGB nichtig. Auch behauptete Mängel in der Vertragsdurchführung änderten nichts an der Nichtigkeitsprüfung, die am Vertragsinhalt ansetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für eine Berufung ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine vertragliche Bezugsbindung im Franchiseverhältnis begründet für sich genommen keine Nichtigkeit nach § 134 BGB; auch eine umfassende Alleinbezugsverpflichtung kann wettbewerbsrechtlich zulässig sein.

3

Eine sittenwidrige Knebelung eines Franchisevertrags i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus; typische Weisungs- und Kontrollrechte des Franchisegebers rechtfertigen für sich genommen nicht die Nichtigkeit.

4

Im unternehmerischen Verkehr sind Preisanpassungs- bzw. Preisänderungsvorbehalte im Rahmen von Dauerlieferbeziehungen nicht allein deshalb unangemessen i.S.d. § 307 BGB, weil Erhöhungskriterien oder ein Lösungsrecht nicht ausdrücklich geregelt sind, sofern die Interessenlage hinreichend gewahrt ist.

5

Für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB bedarf es eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sowie eines entsprechenden subjektiven Elements; eine behauptete Unrentabilität ist hierfür substantiiert darzulegen.

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