Zulässigkeit der Klageerweiterung um weiteres Patent im Patentverletzungs-Berufungsverfahren
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Die Einführung eines weiteren (erst später erteilten) Patents in einen anhängigen Patentverletzungsprozess stellt eine Klageerweiterung dar und ist in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO zuzulassen, wenn sie sachdienlich ist und die neuen Angriffsmittel nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sind.
Neue Angriffsmittel sind nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen, wenn das weitere Schutzrecht erst nach Abschluss der ersten Instanz erteilt wurde und die verspätete Geltendmachung nicht auf Nachlässigkeit beruht.
Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung in Patentverletzungssachen ist die Konzentrationspflicht des § 145 PatG zu berücksichtigen; ein prozessuales Verhalten, das § 145 PatG nahelegt oder gebietet, darf nicht mit fehlender Sachdienlichkeit nach § 533 ZPO versagt werden.
Für die Sachdienlichkeit genügt, dass der Kläger bei Verfügbarkeit des weiteren Patents ernsthaft damit rechnen musste, dass im Falle einer gesonderten Klage § 145 PatG mit gewichtigen Argumenten entgegengehalten werden kann; eine abschließende objektive Klärung der Voraussetzungen „dieselbe oder gleichartige Handlung“ ist nicht erforderlich.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sachdienlichkeitsprüfung ist der Zeitpunkt der Klageänderung; ein erst nachträglich erklärter Verzicht des Beklagten auf die Einrede aus § 145 PatG ist hierfür ohne Bedeutung.