Notstand bei Durchfall und Feststellungspflichten bei Geschwindigkeitsverstößen
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch plötzlichen und unabweisbaren Stuhldrang veranlasster Verkehrsverstoß kann nach § 16 OWiG im Einzelfall durch Notstand gerechtfertigt sein.
Bei Verurteilungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit müssen die Urteilsfeststellungen substantiiert belegen, dass die Überschreitung vorwerfbar war; insoweit sind insbesondere konkrete Feststellungen zur Beschilderung im Messbereich erforderlich.
Voreintragungen, die zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden, müssen im Urteil selbst angegeben werden; pauschale oder nur aktenbezogene Bezugnahmen sind unzulässig, soweit nicht durch zulässige Beweismittel (z. B. Fotos) belegt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Geldbußen bis 250 Euro nach §§ 79, 80 OWiG ist nur zu erteilen, wenn sie zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist.