Treffer

Notstand bei Durchfall und Feststellungspflichten bei Geschwindigkeitsverstößen

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h zu einer Geldbuße verurteilt; ihr Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Düsseldorf als unbegründet verworfen. Das Gericht betont, dass ein plötzlicher, unabweisbarer Stuhldrang einen Notstand nach § 16 OWiG rechtfertigen kann, hier aber nicht festgestellt wurde. Zudem mangelte es an konkreten Feststellungen zur Beschilderung und an der richtigen Darstellung von Voreintragungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein durch plötzlichen und unabweisbaren Stuhldrang veranlasster Verkehrsverstoß kann nach § 16 OWiG im Einzelfall durch Notstand gerechtfertigt sein.

2

Bei Verurteilungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit müssen die Urteilsfeststellungen substantiiert belegen, dass die Überschreitung vorwerfbar war; insoweit sind insbesondere konkrete Feststellungen zur Beschilderung im Messbereich erforderlich.

3

Voreintragungen, die zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden, müssen im Urteil selbst angegeben werden; pauschale oder nur aktenbezogene Bezugnahmen sind unzulässig, soweit nicht durch zulässige Beweismittel (z. B. Fotos) belegt.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Geldbußen bis 250 Euro nach §§ 79, 80 OWiG ist nur zu erteilen, wenn sie zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist.

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