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Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes teilweise erfolgreich

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ein. Zentral war, ob die Rotphase länger als eine Sekunde bis zum Überfahren der Haltlinie andauerte. Das OLG änderte das Urteil: kein qualifizierter, wohl aber einfacher Rotlichtverstoß (Regelbuße 50 €); das Fahrverbot entfällt. Zudem Hinweis zur Formulierung der Urteilsformel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung der vorwerfbaren Rotlichtdauer ist maßgeblich die Zeitspanne zwischen Beginn der Rotphase und dem Überfahren der Haltlinie (§ 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO).

2

Fehlen Feststellungen zur Existenz einer Haltlinie, ist auf den Zeitpunkt des Erreichens der Lichtzeichenanlage oder des Eintretens in den geschützten Bereich abzustellen; unklare Feststellungen können den Vorwurf eines länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtverstoßes nicht tragen.

3

Das Rechtsbeschwerdegericht kann nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden, wenn ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind.

4

Die Tat ist in der Urteilsformel in Bußgeldsachen anschaulich und verständlich mit Worten zu bezeichnen; die angewendeten Vorschriften sind erst im schriftlichen Urteil nach der Urteilsformel aufzuführen.

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