Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes teilweise erfolgreich
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Feststellung der vorwerfbaren Rotlichtdauer ist maßgeblich die Zeitspanne zwischen Beginn der Rotphase und dem Überfahren der Haltlinie (§ 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO).
Fehlen Feststellungen zur Existenz einer Haltlinie, ist auf den Zeitpunkt des Erreichens der Lichtzeichenanlage oder des Eintretens in den geschützten Bereich abzustellen; unklare Feststellungen können den Vorwurf eines länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtverstoßes nicht tragen.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden, wenn ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind.
Die Tat ist in der Urteilsformel in Bußgeldsachen anschaulich und verständlich mit Worten zu bezeichnen; die angewendeten Vorschriften sind erst im schriftlichen Urteil nach der Urteilsformel aufzuführen.