Werkvertrag unter aufschiebender Bedingung: freie Kündigung vor Bedingungseintritt
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werkvertrag kann auch in der Schwebezeit vor Eintritt einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung nach § 649 Satz 1 BGB frei gekündigt werden.
Wird ein aufschiebend bedingter Werkvertrag vor Bedingungseintritt wirksam gekündigt, entsteht ein Vergütungsanspruch nach § 649 Satz 2 BGB nur, wenn die vereinbarte Vergütung bereits voll wirksam geworden ist; andernfalls scheiden Vergütungsansprüche aus.
Die Berufung auf eine Bedingungsvereitelung gemäß § 162 Abs. 1 BGB setzt eine kausale Einwirkung auf den Eintritt der Bedingung voraus; der bloße Versuch oder eine bloße Erschwerung genügt nicht, und die Darlegungs- und Beweislast trifft denjenigen, der sich auf § 162 BGB beruft.
Ob eine in der Schwebezeit erklärte Kündigung als treuwidrige Beeinflussung des Bedingungseintritts zu bewerten ist, erfordert eine Gesamtwürdigung nach Anlass, Zweck und Beweggrund sowie dem Zweck des Rechtsgeschäfts; wirtschaftliche Gründe der beeinflussenden Partei können dabei erheblich sein.
§ 649 BGB stellt für die Rechtsfolgen der freien Kündigung eines Werkvertrags eine abschließende Regelung dar und schließt daneben geltend gemachte Schadensersatzansprüche des Unternehmers aus § 280 BGB aus.