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Werkvertrag unter aufschiebender Bedingung: freie Kündigung vor Bedingungseintritt

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte Werklohn nach Kündigung eines aufschiebend bedingten Werkvertrags (Finanzierungs-/Förderzusage). Das OLG hielt die freie Kündigung nach § 649 S. 1 BGB bereits in der Schwebephase für wirksam. Da bei Kündigung der Vergütungsanspruch wegen der Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) noch nicht entstanden war und eine treuwidrige Bedingungsvereitelung (§ 162 Abs. 1 BGB) nicht feststellbar war, stehen der Klägerin keine Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Werkvertrag kann auch in der Schwebezeit vor Eintritt einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung nach § 649 Satz 1 BGB frei gekündigt werden.

2

Wird ein aufschiebend bedingter Werkvertrag vor Bedingungseintritt wirksam gekündigt, entsteht ein Vergütungsanspruch nach § 649 Satz 2 BGB nur, wenn die vereinbarte Vergütung bereits voll wirksam geworden ist; andernfalls scheiden Vergütungsansprüche aus.

3

Die Berufung auf eine Bedingungsvereitelung gemäß § 162 Abs. 1 BGB setzt eine kausale Einwirkung auf den Eintritt der Bedingung voraus; der bloße Versuch oder eine bloße Erschwerung genügt nicht, und die Darlegungs- und Beweislast trifft denjenigen, der sich auf § 162 BGB beruft.

4

Ob eine in der Schwebezeit erklärte Kündigung als treuwidrige Beeinflussung des Bedingungseintritts zu bewerten ist, erfordert eine Gesamtwürdigung nach Anlass, Zweck und Beweggrund sowie dem Zweck des Rechtsgeschäfts; wirtschaftliche Gründe der beeinflussenden Partei können dabei erheblich sein.

5

§ 649 BGB stellt für die Rechtsfolgen der freien Kündigung eines Werkvertrags eine abschließende Regelung dar und schließt daneben geltend gemachte Schadensersatzansprüche des Unternehmers aus § 280 BGB aus.

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