Festsetzung von Teilsicherheiten nach § 718 ZPO bei zwischenzeitlicher Liquidation
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf nachträgliche Festsetzung von Teilsicherheiten nach § 718 ZPO ist zulässig, wenn Umstände, die nur eine teilweise Vollstreckung erforderlich oder sinnvoll erscheinen lassen, erst nach Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung eintreten oder dem Vollstreckungsgläubiger erst dann bekannt werden.
Die zwischen den Instanzen eingetretene Liquidation des Schuldners begründet regelmäßig einen hinreichenden Anlass für die Festsetzung von Teilsicherheiten, weil dadurch die ernstzunehmende Befürchtung entsteht, titulierte Zahlungsansprüche sonst nicht durchzusetzen.
Die Sicherung der Vollstreckung durch vom Schuldner gestellte Bürgschaften (§ 720a ZPO) schließt die nachträgliche Festsetzung von Teilsicherheiten nicht aus, wenn diese Bürgschaften den Vollstreckungsgläubiger zur Bindung eigenen Kapitals zwingen würden.
Das Berufungsgericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Setzung von Teilsicherheiten ergänzen und deren Höhe dem Maß nach dem beizutreibenden Betrag anpassen (hier Festsetzung jeweils in Höhe von 110 %).