Treffer

Festsetzung von Teilsicherheiten nach § 718 ZPO bei zwischenzeitlicher Liquidation

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin beantragt nach teilweisem Obsiegen die nachträgliche Festsetzung von Teilsicherheiten für Abmahnkosten und Kostenerstattungsanspruch, da die Beklagte zwischen den Instanzen in Liquidation gefallen sei. Das OLG gewährt den Antrag nach § 718 ZPO und setzt für beide Ansprüche je 110 % des beizutreibenden Betrags als Teilsicherheit fest. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Liquidation eine ernstzunehmende Gefährdung der Durchsetzbarkeit darstellt und bereits geleistete Bürgschaften die Kapitalbindung der Klägerin nicht ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf nachträgliche Festsetzung von Teilsicherheiten nach § 718 ZPO ist zulässig, wenn Umstände, die nur eine teilweise Vollstreckung erforderlich oder sinnvoll erscheinen lassen, erst nach Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung eintreten oder dem Vollstreckungsgläubiger erst dann bekannt werden.

2

Die zwischen den Instanzen eingetretene Liquidation des Schuldners begründet regelmäßig einen hinreichenden Anlass für die Festsetzung von Teilsicherheiten, weil dadurch die ernstzunehmende Befürchtung entsteht, titulierte Zahlungsansprüche sonst nicht durchzusetzen.

3

Die Sicherung der Vollstreckung durch vom Schuldner gestellte Bürgschaften (§ 720a ZPO) schließt die nachträgliche Festsetzung von Teilsicherheiten nicht aus, wenn diese Bürgschaften den Vollstreckungsgläubiger zur Bindung eigenen Kapitals zwingen würden.

4

Das Berufungsgericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Setzung von Teilsicherheiten ergänzen und deren Höhe dem Maß nach dem beizutreibenden Betrag anpassen (hier Festsetzung jeweils in Höhe von 110 %).

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