Ordnungsgeld (§ 890 ZPO): Ruhen der Vollstreckungsverjährung bei Auslandsanerkennung
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO nach der JBeitrO beigetrieben, ist die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO mangels Verweisung in § 6 Abs. 1 JBeitrO grundsätzlich nicht statthaft.
Fehlt es im Justizbeitreibungsverfahren an der Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage, kann der Einwand der Vollstreckungsverjährung jedenfalls im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO gerichtlich überprüft werden.
Die zweijährige Vollstreckungsverjährung des Art. 9 Abs. 2 EGStGB beginnt mit der Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittelbeschlusses, die regelmäßig mit dessen Zustellung eintritt.
Ist zur Beitreibung eines in Deutschland festgesetzten Ordnungsgeldes gegen einen im Ausland ansässigen Schuldner ein Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren im Ausland erforderlich, ruht die Vollstreckungsverjährung für dessen Dauer als Aussetzung bzw. Unmöglichkeit des Beginns der Vollstreckung i.S.v. Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 und Nr. 2 EGStGB.
Eine richtlinienkonforme Auslegung gebietet im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, die Dauer eines ausländischen Anerkennungsverfahrens nicht zu Lasten der effektiven Durchsetzung von Unterlassungstiteln und Ordnungsmitteln in die Vollstreckungsverjährungsfrist einzurechnen.