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Rechtsbeschwerde: Verfahrensrüge wegen fehlender Urkundenverlesung führt zur Zurückverweisung

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Betroffene wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Wuppertal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und rügte Verfahrensfehler. Das OLG Düsseldorf gab der Verfahrensrüge statt, weil maßgebliche Urkunden (Eichschein, Messprotokoll) nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Daher war nicht ersichtlich, ob die richterliche Überzeugungsbildung ausschließlich auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhte. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der schriftlich dokumentierte Inhalt einer Urkunde wird in der Hauptverhandlung nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO bzw. § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt; eine bloße Augenscheinnahme genügt nicht.

2

Eine Verfahrensrüge ist begründet, wenn nicht überprüfbar ist, dass die richterliche Überzeugungsbildung ausschließlich auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG) beruht.

3

Lässt das Hauptverhandlungsprotokoll keine Bezugnahme auf §§ 256 StPO bzw. 46 Abs. 1 OWiG oder keine Verlesung erkennen, kann die ordnungsgemäße Einführung von Urkunden nicht festgestellt werden.

4

Bei Vorliegen solcher Verfahrensverstöße ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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