Rechtsbeschwerde: Verfahrensrüge wegen fehlender Urkundenverlesung führt zur Zurückverweisung
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der schriftlich dokumentierte Inhalt einer Urkunde wird in der Hauptverhandlung nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO bzw. § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt; eine bloße Augenscheinnahme genügt nicht.
Eine Verfahrensrüge ist begründet, wenn nicht überprüfbar ist, dass die richterliche Überzeugungsbildung ausschließlich auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG) beruht.
Lässt das Hauptverhandlungsprotokoll keine Bezugnahme auf §§ 256 StPO bzw. 46 Abs. 1 OWiG oder keine Verlesung erkennen, kann die ordnungsgemäße Einführung von Urkunden nicht festgestellt werden.
Bei Vorliegen solcher Verfahrensverstöße ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.