Konzessionsvergabe Stromnetz: Intransparente Kriterien und Nebenleistungen kartellrechtswidrig
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Gemeinden handeln bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten nach § 46 EnWG als Unternehmen und sind auf dem örtlichen Markt für Wegenutzungsrechte marktbeherrschend im Sinne der §§ 19, 20 GWB a.F.
Das Diskriminierungs- und Transparenzgebot bei der Konzessionsvergabe verlangt, dass Auswahlkriterien einschließlich maßgeblicher Unterkriterien sowie deren Gewichtung den Bietern rechtzeitig vor Angebotsabgabe offengelegt und bei der Wertung strikt beachtet werden.
Auswahlkriterien sind vorrangig an den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG (u.a. Sicherheit, Preisgünstigkeit, Effizienz) auszurichten; gemeindliche Eigeninteressen dürfen nur innerhalb der in § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG und § 3 KAV gezogenen Grenzen berücksichtigt werden.
Die Aufnahme unentgeltlicher, marktwerthaltiger Zusatzleistungen in einen Konzessionsvertrag stellt eine unzulässige Nebenleistung im Sinne von § 3 KAV dar und kann einen kartellrechtlichen Behinderungsmissbrauch bei der Konzessionsvergabe begründen.
Vereinbarungen zwischen Gemeinden und kommunalen Partnern, die auf eine Vorfestlegung zugunsten eines bestimmten Konzessionsbewerbers und damit auf eine Einschränkung des Wettbewerbs um Konzessionen gerichtet sind, verstoßen gegen § 1 GWB a.F. und sind nach § 134 BGB nichtig.