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Konzessionsvergabe Stromnetz: Intransparente Kriterien und Nebenleistungen kartellrechtswidrig

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Eine Kommune vergab eine Stromkonzession an eine kommunal geprägte Bietergesellschaft; die Landeskartellbehörde untersagte die Vertragsdurchführung und verlangte Wiederholung des Verfahrens. Das OLG Düsseldorf bestätigte überwiegend Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 19, 20 GWB a.F.) wegen Transparenzmängeln, nicht vorrangiger Ausrichtung an § 1 EnWG sowie unzulässiger Nebenleistungen (§ 3 KAV). Zudem qualifizierte es die Konsortialvereinbarungen zur (Re-)Kommunalisierung als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (§ 1 GWB). Lediglich die behördliche Beanstandung einer unterlassenen Eignungsprüfung wurde aufgehoben (Ziff. 5 der Verfügung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Gemeinden handeln bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten nach § 46 EnWG als Unternehmen und sind auf dem örtlichen Markt für Wegenutzungsrechte marktbeherrschend im Sinne der §§ 19, 20 GWB a.F.

2

Das Diskriminierungs- und Transparenzgebot bei der Konzessionsvergabe verlangt, dass Auswahlkriterien einschließlich maßgeblicher Unterkriterien sowie deren Gewichtung den Bietern rechtzeitig vor Angebotsabgabe offengelegt und bei der Wertung strikt beachtet werden.

3

Auswahlkriterien sind vorrangig an den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG (u.a. Sicherheit, Preisgünstigkeit, Effizienz) auszurichten; gemeindliche Eigeninteressen dürfen nur innerhalb der in § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG und § 3 KAV gezogenen Grenzen berücksichtigt werden.

4

Die Aufnahme unentgeltlicher, marktwerthaltiger Zusatzleistungen in einen Konzessionsvertrag stellt eine unzulässige Nebenleistung im Sinne von § 3 KAV dar und kann einen kartellrechtlichen Behinderungsmissbrauch bei der Konzessionsvergabe begründen.

5

Vereinbarungen zwischen Gemeinden und kommunalen Partnern, die auf eine Vorfestlegung zugunsten eines bestimmten Konzessionsbewerbers und damit auf eine Einschränkung des Wettbewerbs um Konzessionen gerichtet sind, verstoßen gegen § 1 GWB a.F. und sind nach § 134 BGB nichtig.

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