§ 12 BGB: Domainregistrierung als Namensanmaßung bei Vereins-Schlagwort
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Namensschutz nach § 12 BGB erstreckt sich auch auf Namensbestandteile, wenn diese nach Unterscheidungskraft und Kennzeichnungsfunktion als schlagwortartiger Hinweis auf den Namensträger geeignet sind.
Auch eine nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombination kann als namensrechtlich geschützter Bestandteil eines Vereinsnamens unterscheidungskräftig sein und Namensfunktion erfüllen.
Die unbefugte Registrierung eines unterscheidungskräftigen fremden Namens als Domainname begründet regelmäßig eine Namensanmaßung, weil der Verkehr die Domain als Hinweis auf den Namen des Betreibers versteht und dadurch Zuordnungsverwirrung entsteht.
Eine Interessenverletzung des Namensträgers liegt bereits in der Registrierung, da die Domainvergabe den Berechtigten von der Nutzung der entsprechenden Internetadresse ausschließt.
Der Vorrang kennzeichenrechtlicher Ansprüche vor § 12 BGB greift nicht ein, wenn der Domaininhaber nicht im geschäftlichen Verkehr handelt und daher keine Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG bestehen.