Treffer

§ 12 BGB: Domainregistrierung als Namensanmaßung bei Vereins-Schlagwort

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der klagende eingetragene Verein verlangte vom privaten Domaininhaber die Freigabe der Domain „w...de“ sowie Erstattung von Abmahnkosten. Streitpunkt war, ob bereits die bloße Registrierung einer noch inhaltslosen Domain eine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB begründet und ob ein Namensschutz auch für den Namensbestandteil „W..“ besteht. Das OLG Düsseldorf bejahte den Schutz des schlagwortartigen Namensbestandteils und nahm eine Zuordnungsverwirrung sowie Interessenbeeinträchtigung schon aufgrund der Sperrwirkung der Registrierung an. Da der Beklagte keine eigene Berechtigung und keine unmittelbar bevorstehende rechtlich unbedenkliche Benutzung darlegte, wurde er zur Freigabe und zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Namensschutz nach § 12 BGB erstreckt sich auch auf Namensbestandteile, wenn diese nach Unterscheidungskraft und Kennzeichnungsfunktion als schlagwortartiger Hinweis auf den Namensträger geeignet sind.

2

Auch eine nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombination kann als namensrechtlich geschützter Bestandteil eines Vereinsnamens unterscheidungskräftig sein und Namensfunktion erfüllen.

3

Die unbefugte Registrierung eines unterscheidungskräftigen fremden Namens als Domainname begründet regelmäßig eine Namensanmaßung, weil der Verkehr die Domain als Hinweis auf den Namen des Betreibers versteht und dadurch Zuordnungsverwirrung entsteht.

4

Eine Interessenverletzung des Namensträgers liegt bereits in der Registrierung, da die Domainvergabe den Berechtigten von der Nutzung der entsprechenden Internetadresse ausschließt.

5

Der Vorrang kennzeichenrechtlicher Ansprüche vor § 12 BGB greift nicht ein, wenn der Domaininhaber nicht im geschäftlichen Verkehr handelt und daher keine Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG bestehen.

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