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Vorauswahlliste Insolvenzverwalter: Ablehnung ohne klare Kriterien rechtswidrig

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Ein Fachanwalt für Insolvenzrecht begehrte die Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter beim AG Düsseldorf, ggf. beschränkt auf Unternehmensinsolvenzen. Die Insolvenzrichter lehnten dies u.a. wegen fehlenden Büros im Bezirk und Zweifeln an höchstpersönlicher Verfahrensbearbeitung ab. Das OLG hob den Bescheid auf und verpflichtete zur Neubescheidung, weil die tragenden Auswahlkriterien nicht offengelegt und die Erwägungen zur Erreichbarkeit sowie zur höchstpersönlichen Aufgabenwahrnehmung nicht hinreichend konkretisiert waren. Für eine gleichmäßige Auswahl sind überprüfbare, bekannt zu machende Kriterien insbesondere zur Delegation von Aufgaben zu entwickeln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen im Vorauswahlverfahren potentieller Insolvenzverwalter sind nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüfbar; die Ablehnung der Aufnahme in eine Vorauswahlliste kann im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.

2

Die Entscheidung über die Aufnahme in eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter ist von den Insolvenzrichtern als materiell zuständigen Entscheidungsträgern in richterlicher Unabhängigkeit zu treffen; sie ist nicht dem Behördenleiter zuzurechnen.

3

Die Vorauswahlliste ist nach sachgerechten, transparenten Kriterien so zu führen, dass jeder Bewerber aufgenommen wird, der die allgemeinen Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung nach § 56 Abs. 1 InsO erfüllt; eine zulässige Beschränkung der Bereitschaft auf bestimmte Verfahrensarten (§ 56 Abs. 1 S. 2 InsO) begründet für sich kein Eignungsdefizit.

4

Das Kriterium höchstpersönlicher Aufgabenwahrnehmung darf bei der Aufnahme in die Vorauswahlliste berücksichtigt werden; zur Vermeidung willkürlicher Ungleichbehandlung müssen hierfür jedoch überprüfbare Maßstäbe entwickelt und bekannt gemacht werden.

5

Eine Ablehnung allein mit pauschalen Erwägungen zur fehlenden örtlichen Erreichbarkeit bzw. zur „technisch“ unmöglichen persönlichen Bearbeitung wegen Verfahrenszahl genügt nicht, solange nicht erkennbar ist, welche konkreten Kriterien und Schwellenwerte maßgeblich sein sollen.

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