EP-Patentverletzung durch Tintenpatronen: „Stützelement“ zu „Schnapp- und Halteelement“
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Die Merkmale eines Patentanspruchs, die auf einen Halter oder eine Vorrichtung beim Abnehmer Bezug nehmen („daran angepasst, mit … in Eingriff zu gelangen“), können eine bloße Beschaffenheitsbeschreibung des patentgemäßen Erzeugnisses darstellen und erfordern nicht die Lieferung des korrespondierenden Halters durch den Anbieter des Erzeugnisses.
Ein Inverkehrbringen im Sinne von § 9 Nr. 1 PatG setzt die Überführung eines patentgeschützten Erzeugnisses in die Verfügungsgewalt eines Dritten voraus; rein konzerninterne Umlagerungen genügen hierfür nicht.
Ein Inverkehrbringen kann auch durch eine Logistikgesellschaft verwirklicht werden, die Waren an Spediteure/Frachtführer übergibt und diese zugleich zur Auslieferung an externe Besteller anweist; Eigentum oder rechtliche Verfügungsmacht an der Ware ist hierfür nicht erforderlich.
Eine Aussetzung des Patentverletzungsprozesses nach § 148 ZPO kommt nur in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents im anhängigen Rechtsbestandsverfahren überwiegend wahrscheinlich ist; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.
Wird der Patentanspruch im Einspruchsverfahren in einem Verletzungsrechtsstreit inhaltlich geändert, ist der Unterlassungstenor an die geänderte Anspruchsfassung anzupassen, soweit über den Streitgegenstand noch zu entscheiden ist.