Treffer

EP-Patentverletzung durch Tintenpatronen: „Stützelement“ zu „Schnapp- und Halteelement“

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Patentinhaberin nahm zwei Konzerngesellschaften wegen Vertriebs von Tintenpatronen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Schadensersatz in Anspruch. Im Berufungsverfahren war nach einer EPA-Einspruchsentscheidung der Begriff „Stützelement“ in Anspruch 1 zu „Schnapp- und Halteelement“ geändert. Das OLG wies die Berufung der Beklagten (nach teilweiser Klagerücknahme) zurück und passte den Tenor an die geänderte Anspruchsfassung an. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO lehnte es mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs/Vernichtung ab und bejahte ein Inverkehrbringen auch durch die Logistikgesellschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Merkmale eines Patentanspruchs, die auf einen Halter oder eine Vorrichtung beim Abnehmer Bezug nehmen („daran angepasst, mit … in Eingriff zu gelangen“), können eine bloße Beschaffenheitsbeschreibung des patentgemäßen Erzeugnisses darstellen und erfordern nicht die Lieferung des korrespondierenden Halters durch den Anbieter des Erzeugnisses.

2

Ein Inverkehrbringen im Sinne von § 9 Nr. 1 PatG setzt die Überführung eines patentgeschützten Erzeugnisses in die Verfügungsgewalt eines Dritten voraus; rein konzerninterne Umlagerungen genügen hierfür nicht.

3

Ein Inverkehrbringen kann auch durch eine Logistikgesellschaft verwirklicht werden, die Waren an Spediteure/Frachtführer übergibt und diese zugleich zur Auslieferung an externe Besteller anweist; Eigentum oder rechtliche Verfügungsmacht an der Ware ist hierfür nicht erforderlich.

4

Eine Aussetzung des Patentverletzungsprozesses nach § 148 ZPO kommt nur in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents im anhängigen Rechtsbestandsverfahren überwiegend wahrscheinlich ist; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.

5

Wird der Patentanspruch im Einspruchsverfahren in einem Verletzungsrechtsstreit inhaltlich geändert, ist der Unterlassungstenor an die geänderte Anspruchsfassung anzupassen, soweit über den Streitgegenstand noch zu entscheiden ist.