Fertighausvertrag: 10%-Pauschale nach Kündigung wirksam; kein Widerruf bei Ratenzahlung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vertragsbestätigung, die vom ursprünglichen Angebot in wesentlichen Punkten abweicht, gilt als neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB) und kann durch schlüssiges Verhalten angenommen werden.
Eine als außerordentliche Kündigung erklärte Beendigung kann bei fehlendem wichtigen Grund als freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. umzudeuten sein, wenn erkennbar ist, dass der Vertrag unabhängig vom behaupteten Kündigungsgrund beendet werden soll.
Kündigt der Auftraggeber ohne einen vom Unternehmer zu vertretenden wichtigen Grund, kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B bzw. § 649 Satz 2 BGB verlangen.
Eine AGB-Klausel, die für den Fall einer vom Unternehmer nicht zu vertretenden Kündigung eine pauschalierte Vergütung von 10% der Gesamtvergütung vorsieht und dem Besteller den Nachweis einer geringeren Belastung eröffnet, kann bei Fertighausverträgen wirksam sein.
Das Widerrufsrecht nach § 505 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt einen Kaufvertrag (Ratenlieferungsvertrag) voraus und ist auf Werkverträge über die Errichtung eines Fertighauses weder unmittelbar noch analog anwendbar; ein Teilzahlungsgeschäft nach § 499 Abs. 2 BGB erfordert einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, der bei reinen Abschlagszahlungen regelmäßig fehlt.