Mittelstandskartell: Spürbarkeit der Zwischenstaatlichkeitsbeeinträchtigung nach Art. 81 EG
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) i.V.m. Art. 1 VO (EG) Nr. 1/2003 setzt voraus, dass die Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht nur potenziell beeinflussen kann, sondern diese Beeinträchtigung auch spürbar ist.
Die Beweislast für das Vorliegen der Spürbarkeit der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels trägt nach Art. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1/2003 die Behörde oder Partei, die den Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG geltend macht.
Leitlinien der Kommission zum Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels entfalten für nationale Gerichte keine rechtliche Bindungswirkung, sondern dienen lediglich als Orientierungshilfe.
Vermutungsregeln zur Spürbarkeit (insbesondere Umsatz- und Marktanteilsschwellen) greifen nicht ohne Weiteres bei Vereinbarungen, die sich auf einen Teil eines Mitgliedstaats beschränken und nicht ihrem Wesen nach Ein- oder Ausfuhren betreffen.
Bleiben nach Ausschöpfung der erreichbaren Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel an der Spürbarkeit der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, fehlt es am Tatbestandsmerkmal des Art. 81 Abs. 1 EG; eine hierauf allein gestützte Untersagungs- oder Widerspruchsentscheidung ist aufzuheben.