Treffer

EP 0 540 935: Heftklammern als Nähverbindung bei Rohrisolier-Formteilen

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Patentinhaberin nahm die Beklagten wegen Formteilen zur Wärme-/Schallisolierung von Rohrleitungselementen auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkt war, ob eine linienförmige Heftklammerverbindung die im Anspruch geforderte „Nähverbindung“ darstellt und ob Beschränkungen aus dem Erteilungsverfahren den Schutzbereich einengen. Das OLG bejahte eine wortsinngemäße Benutzung, weil die Klammern die reißfeste Schicht linienförmig fortlaufend formschlüssig durchgreifen. Vorgänge aus dem Erteilungsverfahren wirkten nicht schutzbegrenzend, soweit sie keinen Niederschlag in der Patentschrift gefunden haben; der Beklagte zu 2) hafte zudem als Störer. Die Berufung des Beklagten zu 2) wurde zurückgewiesen; das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) war insolvenzbedingt unterbrochen (Teilurteil).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents sind nach Art. 69 EPÜ i.V.m. § 14 PatG grundsätzlich Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen maßgeblich; Vorgänge aus dem Erteilungsverfahren wirken nur schutzbegrenzend, wenn sie in der Patentschrift Niederschlag gefunden haben.

2

Der technische Begriff „Nähverbindung“ kann im Patentsinn auch durch linienförmig dicht aneinandergereihte Kopplungselemente erfüllt sein, wenn diese die zu verbindenden Ränder formschlüssig durchgreifen und dadurch einen fortlaufenden Halteeingriff wie eine Naht bilden.

3

Eine Verbindung mittels Heftklammern verwirklicht eine patentgemäße „Nähverbindung“ wortsinngemäß, wenn die Klammern nicht nur punktuell, sondern kontinuierlich linienförmig angeordnet sind und die reißfestere Schicht in einer Vielzahl von Eingriffstellen durchgreifen.

4

Ein im Erteilungsverfahren erklärter Verzicht oder eine Beschränkung ist für den Schutzbereich nicht allein deshalb maßgeblich, weil sie sich aus den Akten ergibt; maßgeblich ist allein die aus der Patentschrift ableitbare Anspruchsauslegung.

5

Als Störer haftet im Patentrecht auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatz, wer willentlich und adäquat kausal an der Patentverletzung mitwirkt, auch wenn er als Angestellter am Vertrieb beteiligt ist und nach außen als verantwortlicher Ansprechpartner auftritt.

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