EP 0 540 935: Heftklammern als Nähverbindung bei Rohrisolier-Formteilen
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents sind nach Art. 69 EPÜ i.V.m. § 14 PatG grundsätzlich Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen maßgeblich; Vorgänge aus dem Erteilungsverfahren wirken nur schutzbegrenzend, wenn sie in der Patentschrift Niederschlag gefunden haben.
Der technische Begriff „Nähverbindung“ kann im Patentsinn auch durch linienförmig dicht aneinandergereihte Kopplungselemente erfüllt sein, wenn diese die zu verbindenden Ränder formschlüssig durchgreifen und dadurch einen fortlaufenden Halteeingriff wie eine Naht bilden.
Eine Verbindung mittels Heftklammern verwirklicht eine patentgemäße „Nähverbindung“ wortsinngemäß, wenn die Klammern nicht nur punktuell, sondern kontinuierlich linienförmig angeordnet sind und die reißfestere Schicht in einer Vielzahl von Eingriffstellen durchgreifen.
Ein im Erteilungsverfahren erklärter Verzicht oder eine Beschränkung ist für den Schutzbereich nicht allein deshalb maßgeblich, weil sie sich aus den Akten ergibt; maßgeblich ist allein die aus der Patentschrift ableitbare Anspruchsauslegung.
Als Störer haftet im Patentrecht auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatz, wer willentlich und adäquat kausal an der Patentverletzung mitwirkt, auch wenn er als Angestellter am Vertrieb beteiligt ist und nach außen als verantwortlicher Ansprechpartner auftritt.