Kooperationsvertrag Klinik–Ärzte: Keine UWG-Haftung wegen § 31 BO NRW
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Berufsrechtliche Verbote der ärztlichen Berufsordnung, die ausschließlich an „Ärztinnen und Ärzte“ adressieren, können unmittelbar nur von Ärzten, nicht von juristischen Personen als Krankenhausträger verletzt werden.
Ein Nicht-Arzt haftet für einen berufsrechtsbedingten Wettbewerbsverstoß eines Arztes als Teilnehmer nur bei vorsätzlicher Mitwirkung; erforderlich ist Kenntnis der Wettbewerbs- bzw. Berufsrechtswidrigkeit des ärztlichen Handelns.
Die bloße Gewährung einer Vergütung für prä- und postoperative Leistungen begründet ohne weitere Umstände keinen hinreichenden Nachweis dafür, dass der Gewährende eine standeswidrige Patientenlenkung durch Zuweiser bezweckt oder kennt.
Eine Störerhaftung für berufsrechtswidriges „Verhaltensunrecht“ darf gegenüber nicht normadressierten Dritten nur bei Verletzung zumutbarer Prüf- und Verhaltenspflichten angenommen werden.
Bei der Beurteilung zumutbarer Prüfungspflichten ist die Eigenverantwortung des unmittelbar Berufsrechtspflichtigen zu berücksichtigen; an ein unbeanstandetes, vergleichbares Vertragsmodell angelehnte Kooperation kann Prüfpflichten entfallen lassen.