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Berufung zu Kindesunterhalt: Nachhilfe- und Zeltlagerkosten anteilig zugesprochen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin begehrt vom getrenntlebenden Ehemann anteilige Kosten für ein Zeltlager und Nachhilfekosten für den gemeinsamen Sohn. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.167 €. Entscheidend war, dass Nachhilfekosten als regelmäßiger Mehrbedarf zu beurteilen sind und die Klägerin die Nachhilfe ohne Zustimmung anmelden durfte. Rückwirkende Forderungen sind nur nach §1613 BGB begrenzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, über Angelegenheiten des täglichen Lebens (z. B. Anmeldung zu Nachhilfe) nach §1687 Abs.1 S.2 BGB auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden.

2

Kosten für regelmäßige Nachhilfe können regelmäßigem Mehrbedarf zuzuordnen sein; sie gelten nicht als Sonderbedarf, wenn sie wiederkehrend, vorhersehbar und nicht außergewöhnlich hoch sind.

3

Rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wegen Mehrbedarfs ist nach §1613 Abs.1 BGB begrenzt; Zahlungen für Zeiten vor der erstmaligen Geltendmachung können ausgeschlossen sein.

4

Mehrbedarf ist nur insoweit geschuldet, als er nicht aus dem vereinbarten regelmäßigen Kindesunterhalt gedeckt werden kann; bei vereinbartem erhöhtem Unterhalt sind regelmäßig bestimmte Beträge aus dem Regelunterhalt für weitere Bedarfe vorzuhalten.

5

Eine vertraglich vereinbarte Kostenbeteiligung der Eltern (z. B. für ein Zeltlager) ist verbindlich; eine behauptete Aufrechnung scheitert, wenn es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt.

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