PKV: Tote-Meer-Aufenthalt im Hotel kein Krankenhaus; Kurkosten nicht erstattungsfähig
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leistungspflicht in der privaten Krankheitskostenversicherung besteht nur im vertraglich vereinbarten Umfang; Voraussetzung stationärer Leistungen ist eine medizinisch notwendige Heilbehandlung in einem unter ständiger ärztlicher Leitung stehenden Krankenhaus (MB/KK).
Eine Unterkunft in einem Hotel mit medizinischer Abteilung erfüllt die Voraussetzungen eines Krankenhauses i.S.d. MB/KK nicht, wenn es an ständiger ärztlicher Leitung und krankenhaustypischer Infrastruktur sowie an dauernder ärztlicher Überwachung fehlt.
Maßnahmen, deren Heilerfolg im Wesentlichen auf klimatischen Verhältnissen beruht und die durch Anwendungen wie Bäder und Massagen unterstützt werden, sind typischerweise Kur-/Sanatoriumsbehandlungen und unterfallen ohne entsprechenden Tarif regelmäßig nicht dem Versicherungsschutz.
§ 242 BGB kann nicht zur Begründung zusätzlicher, vom versicherten Risiko nicht erfasster Hauptleistungspflichten herangezogen werden; insbesondere rechtfertigt ein Behandlungserfolg oder eine Kostenersparnis für den Versicherer keine nachträgliche Erweiterung des Leistungskatalogs.
Reisekosten zur Vermeidung künftiger Behandlungen sind keine Rettungsmaßnahmen nach § 62 VVG, wenn beim Reiseantritt kein Versicherungsfall in Form akuter Behandlungsbedürftigkeit eingetreten ist und lediglich vorsorgende Maßnahmen zur Schadensvermeidung erfolgen.