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PKV: Tote-Meer-Aufenthalt im Hotel kein Krankenhaus; Kurkosten nicht erstattungsfähig

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte aus ihrer privaten Krankheitskostenversicherung Ersatz von Flug-, Hotel- und Anwendungskosten dreier Aufenthalte am Toten Meer zur Schmerzbehandlung. Streitpunkt war, ob eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in einem Krankenhaus oder eine ausgeschlossene Kur-/Sanatoriumsbehandlung vorlag. Das OLG Düsseldorf verneinte einen Krankenhausaufenthalt, weil die Hotelanlage nicht unter ständiger ärztlicher Leitung stand und die Maßnahmen sanatoriumstypisch waren. Auch eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über § 242 BGB oder Rettungskosten nach § 62 VVG lehnte das Gericht ab; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungspflicht in der privaten Krankheitskostenversicherung besteht nur im vertraglich vereinbarten Umfang; Voraussetzung stationärer Leistungen ist eine medizinisch notwendige Heilbehandlung in einem unter ständiger ärztlicher Leitung stehenden Krankenhaus (MB/KK).

2

Eine Unterkunft in einem Hotel mit medizinischer Abteilung erfüllt die Voraussetzungen eines Krankenhauses i.S.d. MB/KK nicht, wenn es an ständiger ärztlicher Leitung und krankenhaustypischer Infrastruktur sowie an dauernder ärztlicher Überwachung fehlt.

3

Maßnahmen, deren Heilerfolg im Wesentlichen auf klimatischen Verhältnissen beruht und die durch Anwendungen wie Bäder und Massagen unterstützt werden, sind typischerweise Kur-/Sanatoriumsbehandlungen und unterfallen ohne entsprechenden Tarif regelmäßig nicht dem Versicherungsschutz.

4

§ 242 BGB kann nicht zur Begründung zusätzlicher, vom versicherten Risiko nicht erfasster Hauptleistungspflichten herangezogen werden; insbesondere rechtfertigt ein Behandlungserfolg oder eine Kostenersparnis für den Versicherer keine nachträgliche Erweiterung des Leistungskatalogs.

5

Reisekosten zur Vermeidung künftiger Behandlungen sind keine Rettungsmaßnahmen nach § 62 VVG, wenn beim Reiseantritt kein Versicherungsfall in Form akuter Behandlungsbedürftigkeit eingetreten ist und lediglich vorsorgende Maßnahmen zur Schadensvermeidung erfolgen.

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