Einstweilige Verfügung wegen Gemeinschafts-Sortenschutz: fehlende Glaubhaftmachung
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Für den Schutzumfang eines Sortenschutzrechts ist die im Sortenschutz-Erteilungsbeschluss festgelegte Kombination der Merkmalsausprägungen maßgeblich; daran ist der Verletzungsrichter gebunden.
Der Sortenschutz umfasst neben dem Identitätsbereich einen Toleranzbereich zu erwartender sortenimmanenter Variationen; dessen Grenzen dürfen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ohne konkrete fachliche Grundlagen weit gezogen werden.
Ein deutlicher Unterschied in der Ausprägungsstufe einzelner Merkmale spricht regelmäßig gegen die Einordnung einer Vergleichssorte innerhalb des Toleranzbereichs der geschützten Sorte, orientiert an der Prüfungspraxis der Sortenschutzbehörden zur Unterscheidbarkeit.
Der Inhaber eines Sortenschutzrechts bleibt trotz Erteilung einer ausschließlichen Lizenz aktivlegitimiert, wenn er aufgrund umsatzabhängiger Lizenzzahlungen weiterhin wirtschaftlich von Verletzungshandlungen betroffen ist.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist eine Sortenschutzverletzung nicht glaubhaft gemacht, wenn substanzielle Unsicherheiten bestehen, ob die herangezogenen Vergleichspflanzen tatsächlich der geschützten Sorte zuzuordnen sind und Abweichungen von der Erteilungsbeschreibung nicht nachvollziehbar erklärt werden.