Patentverletzung durch Handyvertrieb: keine Haftung der Holding, kein Verschulden des Händlers
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Gehilfenhaftung und Mittäterschaft im Patentrecht setzen eine bewusste und gewollte Mitwirkung an patentverletzenden Benutzungshandlungen voraus; eine rein konzernbezogene Einfluss- oder Werbeunterstützung genügt hierfür nicht.
Das bloße Aufzeigen einer Bezugsquelle (z.B. durch Verlinkung auf die Website eines Vertriebsträgers) stellt kein „Anbieten“ i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar, wenn für den Verkehr erkennbar keine Gebote an den Verlinkenden gerichtet werden können.
Ein Händler von komplexen High-Tech-Produkten ist regelmäßig nicht verpflichtet, die Schutzrechts- und Lizenzlage sämtlicher in einem Produkt verbauter Komponenten eigenständig zu prüfen, wenn er die Ware von namhaften Herstellern bezieht und keine besonderen Verdachtsmomente vorliegen.
Der Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 PatG setzt Verschulden voraus; fehlt es an einer zumutbaren Prüfungspflichtverletzung, ist der Schadensersatz (auch im Wege der Feststellung) nicht begründet.
Ein Bereicherungsanspruch wegen Eingriffs in ein Patentrecht setzt voraus, dass der Vermögensvorteil unmittelbar beim Anspruchsgegner eingetreten ist; eine bloße Gewinnabführung im Konzern begründet keine unmittelbare Bereicherung der Holding.