§ 718 ZPO: Sicherheitsleistung für vorläufige Vollstreckbarkeit in Patentstreit erhöht
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit kann im Berufungsverfahren nach § 718 ZPO vorab durch Teilurteil entschieden werden; die Entscheidung steht unter der auflösenden Bedingung der späteren Sachentscheidung.
Die Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO dient dem Schutz des Vollstreckungsschuldners vor Nachteilen aus einer objektiv unrechtmäßigen Vollstreckung und umfasst auch solche Schäden, deren Ursache in der Vollstreckung gesetzt wird, selbst wenn sie sich erst später realisieren.
Zum ersatzfähigen Vollstreckungsschaden können Aufwendungen gehören, die der Schuldner zur Wiederaufnahme zuvor untersagter Vertriebshandlungen nach Wegfall des Verbots tätigt (z.B. Wiedereinführungskosten).
Für die Bemessung der Sicherheitsleistung kann regelmäßig an den Streitwert angeknüpft werden, weil dieser das wirtschaftliche Interesse an dem Unterlassungsanspruch und den Umfang der beanstandeten Handlungen abbildet.
Eine erhebliche Erhöhung der Sicherheitsleistung setzt eine nachvollziehbare, auf belastbaren Tatsachengrundlagen beruhende Prognose voraus; pauschale interne Schätzungen und nicht offengelegte Berechnungsgrundlagen genügen nicht.