Treffer

§ 718 ZPO: Sicherheitsleistung zur Unterlassungsvollstreckung im Patentstreit

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Im Berufungsverfahren einer Patentverletzungssache begehrte die Beklagte zu 1. nach § 718 ZPO die Erhöhung der vom Landgericht auf 3 Mio. € festgesetzten Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 23 Mio. €. Der Senat entschied hierüber vorab durch Teilurteil und erhöhte die Sicherheit lediglich auf 10 Mio. €, orientiert am neu festgesetzten Streitwert. Eine darüber hinausgehende Erhöhung lehnte er mangels tragfähiger, nachvollziehbar hergeleiteter Schadensprognose ab. Zugleich setzte er den Streitwert gegenüber der Beklagten zu 1. auf 10 Mio. € und gegenüber der Beklagten zu 2. auf 500.000 € fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 Satz 1 ZPO von Sicherheitsleistung abhängig gemacht, dient die Sicherheit dem Schutz des Schuldners vor Nachteilen aus einem objektiv unrechtmäßigen Vollstreckungszugriff und soll die Realisierbarkeit der Ersatzansprüche sicherstellen.

2

Für die Bemessung der durch Sicherheitsleistung abzudeckenden Vollstreckungsschäden ist maßgeblich, wann die Schadensursache durch die erzwungene Vollstreckungswirkung gesetzt wird; ersatzfähig können auch nachfolgende Aufwendungen zur Wiederaufnahme zuvor untersagter Vertriebshandlungen sein.

3

Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung nach § 718 ZPO setzt eine hinreichend substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der zu erwartenden Vollstreckungsschäden voraus; pauschale oder nicht offengelegte interne Prognosen genügen regelmäßig nicht.

4

Bei Unterlassungstiteln entspricht die Größenordnung der zu erwartenden Vollstreckungsschäden regelmäßig in etwa dem Streitwert, weil dieser das Interesse an Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung von Umfang und Intensität der angegriffenen Handlungen abbildet.

5

Die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr weiterer Verletzungshandlungen; Gewinne oder Verluste des Verletzers sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

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