Vindikationsklage EP-Patent: Kein Nachweis einer widerrechtlichen Erfindungsentnahme
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Übertragung eines Patents nach Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EPÜ setzt voraus, dass die angemeldete Lehre auf der konkreten schöpferischen Leistung des Berechtigten beruht und vom Nichtberechtigten ausgenutzt wurde.
Nichtberechtigter im Vindikationsrecht ist nur, wer sich die konkrete Erfindung eines anderen zunutze macht; fehlt die Rückführbarkeit der Anmeldung auf diese Erfinderleistung, besteht kein Übertragungsanspruch.
Im Vindikationsprozess trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass seine Informationen oder Kenntnisse den vom Patentinhaber benannten Erfinder erreicht haben und dieser erst danach die anmeldungsgemäße Lehre fertiggestellt hat.
Bei juristischen Personen kommt es für die Ursächlichkeit einer widerrechtlichen Entnahme nicht auf Kenntnis beliebiger Betriebsangehöriger an, sondern auf die Kenntnis desjenigen, der als natürliche Person die Erfindung gemacht hat bzw. dessen Erfinderstellung den Rechtsübergang begründet.
Die Registereintragung als Patentinhaber begründet die Passivlegitimation im Vindikationsprozess unabhängig davon, ob der Patentinhaber den Rechtsübergang vom Arbeitnehmererfinder bereits schlüssig dargelegt hat.