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Vindikationsklage EP-Patent: Kein Nachweis einer widerrechtlichen Erfindungsentnahme

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Klägerin verlangte die Übertragung des deutschen Teils eines EP-Patents wegen behaupteter widerrechtlicher Erfindungsentnahme (Zinnsulfide in Reibbelagmischungen). Streitpunkt war, ob der bei der Beklagten benannte Erfinder die Lehre aus vertraulichen Informationen/Mustern der Klägerin ableitete. Das OLG unterstellte die Aktivlegitimation der Klägerin, sah aber den Nachweis eines Informationsflusses zum benannten Erfinder und einer darauf beruhenden Fertigstellung der Erfindung als nicht geführt an. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen; die Klage blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Übertragung eines Patents nach Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EPÜ setzt voraus, dass die angemeldete Lehre auf der konkreten schöpferischen Leistung des Berechtigten beruht und vom Nichtberechtigten ausgenutzt wurde.

2

Nichtberechtigter im Vindikationsrecht ist nur, wer sich die konkrete Erfindung eines anderen zunutze macht; fehlt die Rückführbarkeit der Anmeldung auf diese Erfinderleistung, besteht kein Übertragungsanspruch.

3

Im Vindikationsprozess trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass seine Informationen oder Kenntnisse den vom Patentinhaber benannten Erfinder erreicht haben und dieser erst danach die anmeldungsgemäße Lehre fertiggestellt hat.

4

Bei juristischen Personen kommt es für die Ursächlichkeit einer widerrechtlichen Entnahme nicht auf Kenntnis beliebiger Betriebsangehöriger an, sondern auf die Kenntnis desjenigen, der als natürliche Person die Erfindung gemacht hat bzw. dessen Erfinderstellung den Rechtsübergang begründet.

5

Die Registereintragung als Patentinhaber begründet die Passivlegitimation im Vindikationsprozess unabhängig davon, ob der Patentinhaber den Rechtsübergang vom Arbeitnehmererfinder bereits schlüssig dargelegt hat.

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