Sprungrevision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Steuerhinterziehung
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung muss der Tatrichter die steuerlichen Besteuerungsgrundlagen feststellen und den jeweiligen Schuldumfang durch eigene Berechnung der verkürzten Steuer ermitteln; die bloße Bezugnahme auf einen als Anlage beigefügten Betriebsprüfungsbericht reicht nicht aus.
Die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften und die daraus folgende Berechnung der verkürzten Steuern gehören zur Rechtsanwendung des Strafrichters; Feststellungen eines als Zeugen vernommenen Finanzbeamten ersetzen diese nicht.
Bei Unterlassungstatbeständen der Einkommensteuer bestimmt der Zeitpunkt des Veranlagungsabschlusses (Veranlagungsschluss), ob die Tat vollendet oder nur versucht ist; ist die Veranlagungsarbeit im Wesentlichen abgeschlossen, ist die Steuerhinterziehung bereits vollendet.
Ein vor dem Veranlagungsschluss erlassener Schätzungsbescheid, der die Steuer richtig oder zu hoch festsetzt, verhindert regelmäßig die Vollendung und führt typischerweise nur zum Versuch, während ein zu niedriger Schätzungsbescheid vor oder nach Veranlagungsschluss zur Vollendung führen kann.