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Berufung gegen vorläufige Vollstreckbarkeit: Antrag auf Erhöhung der Sicherheitsleistung abgewiesen

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Verletzung ihres Gebrauchsmusters. Das Landgericht verurteilte und erklärte das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 300.000 € für vorläufig vollstreckbar; die Beklagte beantragte im Berufungsverfahren Erhöhung auf 500.000 €. Das OLG wies den Erhöhungsantrag ab, da die Beklagte entgangene Aufträge und Gewinn nicht substantiierte und konkrete Angaben zur Schadensquantifizierung (Marktanteil, Auftragshöhe, Gewinnmarge) fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sicherheitsleistung nach § 709 Satz 1 ZPO dient dem Schutz des Schuldners und muss den vollen Ersatz der bei einer unrechtmäßigen Vollstreckung drohenden Nachteile ermöglichen.

2

Für die Erhöhung einer bereits angeordneten Sicherheitsleistung trägt der Antragsteller die Darlegungslast; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen zu entgangenen Aufträgen genügen nicht.

3

Bei Unterlassungstiteln kommen als Vollstreckungsschäden insbesondere entgangener Gewinn und Verlust von Kundenbeziehungen in Betracht; zur quantitativen Schätzung sind konkrete Angaben zu Marktanteil, Auftragshöhe und erwarteter Gewinnmarge erforderlich.

4

Über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Berufungsverfahren ist vorab durch ein Teilurteil (§ 718 ZPO) zu entscheiden; dies schließt eine eigenständige Prüfung der Angemessenheit der Sicherheitsleistung ein.

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