Berufung gegen vorläufige Vollstreckbarkeit: Antrag auf Erhöhung der Sicherheitsleistung abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Die Sicherheitsleistung nach § 709 Satz 1 ZPO dient dem Schutz des Schuldners und muss den vollen Ersatz der bei einer unrechtmäßigen Vollstreckung drohenden Nachteile ermöglichen.
Für die Erhöhung einer bereits angeordneten Sicherheitsleistung trägt der Antragsteller die Darlegungslast; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen zu entgangenen Aufträgen genügen nicht.
Bei Unterlassungstiteln kommen als Vollstreckungsschäden insbesondere entgangener Gewinn und Verlust von Kundenbeziehungen in Betracht; zur quantitativen Schätzung sind konkrete Angaben zu Marktanteil, Auftragshöhe und erwarteter Gewinnmarge erforderlich.
Über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Berufungsverfahren ist vorab durch ein Teilurteil (§ 718 ZPO) zu entscheiden; dies schließt eine eigenständige Prüfung der Angemessenheit der Sicherheitsleistung ein.