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Vernichtung nach Grenzbeschlagnahme: Spediteur als Störer bei Patentverletzung

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die ausschließliche Patentlizenznehmerin verlangte von einem Transportunternehmen die Einwilligung in die Vernichtung von vom Zoll zurückgehaltenen MP3-Playern wegen Patentverletzung. Das OLG bejahte die wortsinngemäße Benutzung anhand der MP3-Standardkonformität und hielt ein Bestreiten mit Nichtwissen nach Hinweis auf die konkrete Verletzung für unzureichend. Das Transportunternehmen haftet als Störer, wenn es trotz konkreter Hinweise keine zumutbaren Nachfragen/Prüfungen vornimmt und die Zustimmung zur Vernichtung verweigert. Trotz Zollbeschlagnahme sei zumindest mittelbarer Besitz i.S.d. § 140a PatG gegeben; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a PatG setzt voraus, dass sich das patentverletzende Erzeugnis im Besitz des in Anspruch Genommenen befindet; hierfür genügt auch mittelbarer Besitz.

2

Das bloße Besitzen patentverletzender Ware durch Spediteur/Frachtführer im Rahmen von Transport- oder Lagerleistungen ist für sich genommen keine Benutzungshandlung nach § 9 PatG, wenn es nicht zum Zweck des Anbietens, Inverkehrbringens oder Gebrauchens erfolgt.

3

Ein Spediteur oder Frachtführer kann als Störer nach § 1004 BGB analog i.V.m. § 139 PatG auf Beseitigung/Vernichtung in Anspruch genommen werden, wenn er willentlich und adäquat kausal an der Beförderung oder Verwahrung patentverletzender Ware mitwirkt und nach konkretem Hinweis auf die Rechtsverletzung zumutbare Prüf- und Abklärungsmaßnahmen unterlässt.

4

Nach einem konkreten Hinweis auf eine Schutzrechtsverletzung besteht keine generelle Vorabprüfpflicht für alle Sendungen; zumutbar und geboten sind aber jedenfalls Erkundigungen beim Auftraggeber/Adressaten und das Einholen von Weisungen, ggf. verbunden mit der Ankündigung der Zustimmung zur Vernichtung bei ausbleibendem Widerspruch.

5

Eine öffentlich-rechtliche Zollbeschlagnahme kann den Besitz des Spediteurs nicht zwingend beenden; sie kann vielmehr einen behördlich vermittelten mittelbaren Besitz begründen, der für § 140a PatG ausreicht.

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