Vernichtung nach Grenzbeschlagnahme: Spediteur als Störer bei Patentverletzung
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a PatG setzt voraus, dass sich das patentverletzende Erzeugnis im Besitz des in Anspruch Genommenen befindet; hierfür genügt auch mittelbarer Besitz.
Das bloße Besitzen patentverletzender Ware durch Spediteur/Frachtführer im Rahmen von Transport- oder Lagerleistungen ist für sich genommen keine Benutzungshandlung nach § 9 PatG, wenn es nicht zum Zweck des Anbietens, Inverkehrbringens oder Gebrauchens erfolgt.
Ein Spediteur oder Frachtführer kann als Störer nach § 1004 BGB analog i.V.m. § 139 PatG auf Beseitigung/Vernichtung in Anspruch genommen werden, wenn er willentlich und adäquat kausal an der Beförderung oder Verwahrung patentverletzender Ware mitwirkt und nach konkretem Hinweis auf die Rechtsverletzung zumutbare Prüf- und Abklärungsmaßnahmen unterlässt.
Nach einem konkreten Hinweis auf eine Schutzrechtsverletzung besteht keine generelle Vorabprüfpflicht für alle Sendungen; zumutbar und geboten sind aber jedenfalls Erkundigungen beim Auftraggeber/Adressaten und das Einholen von Weisungen, ggf. verbunden mit der Ankündigung der Zustimmung zur Vernichtung bei ausbleibendem Widerspruch.
Eine öffentlich-rechtliche Zollbeschlagnahme kann den Besitz des Spediteurs nicht zwingend beenden; sie kann vielmehr einen behördlich vermittelten mittelbaren Besitz begründen, der für § 140a PatG ausreicht.