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Gewerberaummiete: Schriftform trotz falscher Hausnummer und fehlendem Lageplan

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Grundstückserwerberin verlangte nach ordentlicher Kündigung Räumung von Gewerberäumen und berief sich auf Schriftformmängel (§ 550 BGB). Das LG Münster wies die Klage ab, weil der bis 30.09.2015 befristete Mietvertrag nicht ordentlich kündbar ist (§ 542 Abs. 2 BGB). Der Mietgegenstand war trotz falscher Hausnummer und ohne Lageplan durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Eine separate Abrechnung geringfügiger zusätzlicher Nebenkosten und eine abweichende Zahlungsweise änderten den Vertrag nicht formrelevant.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bis zu einem bestimmten Datum befristeter Gewerberaummietvertrag ist vor Ablauf der Befristung grundsätzlich nicht ordentlich kündbar (§ 542 Abs. 2 BGB).

2

Die Schriftform des § 550 BGB ist gewahrt, wenn sich die Einigung über die wesentlichen Vertragsbedingungen aus einer beiderseits unterzeichneten Urkunde ergibt und die formbedürftigen Klauseln im Wege der Auslegung bei Vertragsschluss hinreichend bestimmbar sind.

3

Eine unzutreffende Hausnummerbezeichnung oder das Fehlen eines Lageplans steht der Bestimmbarkeit des Mietgegenstandes nicht entgegen, wenn aus den Umständen und der bisherigen Nutzung eindeutig feststeht, welche Räumlichkeiten vermietet sind.

4

Eine konkludente Änderung der Nebenkostenumlage unterfällt dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB nicht, wenn sie wirtschaftlich unerheblich ist und die wesentlichen Nebenkostenregelungen im Vertrag selbst enthalten sind.

5

Aus Rechnungshinweisen oder einer langjährigen Zahlungsweise allein folgt ohne übereinstimmende Willenserklärungen regelmäßig keine Vertragsänderung der Mietzinsfälligkeit.

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