Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Der Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestandes. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil er unzulässig war, da er nicht durch einen Rechtsanwalt im Anwaltsprozess eingereicht wurde, und weil keine Unrichtigkeit des Tatbestandes vorlag. Ein Anspruch auf bestimmte Formulierungen besteht nicht; die Kürze des Tatbestandes folgt aus § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich.
Abstrakte Rechtssätze
1
Anträge in Verfahren, die nach § 78 ZPO dem Anwaltsprozess unterliegen, sind unzulässig, wenn sie nicht durch einen bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden.
2
Eine Berichtigung des Tatbestandes setzt das Vorliegen einer tatsächlichen Unrichtigkeit voraus; der bloße Wunsch nach einer anderen Formulierung begründet keinen Berichtigungsanspruch.
3
Ansprüche auf die Wiedergabe sämtlichen Vorbringens bestehen nicht; der Tatbestand kann aus Gründen der Kürze nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO zusammengefasst werden.
4
Für die Entscheidung über eine Berichtigung des Tatbestandes ist regelmäßig keine mündliche Verhandlung erforderlich (§ 320 Abs. 3 ZPO a.F. ist entfallen).