Unzulässige Aufmerksamkeitswerbung mit Schauspielerfoto für Zeitungs-Gewinnspiel
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG).
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet die bildnisrechtliche Privilegierung nur, wenn die Veröffentlichung neben einem Werbezweck einen eigenständigen, schutzwürdigen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist; reine Aufmerksamkeitswerbung genügt nicht.
Ist die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG mangels Informationsinteresses nicht eröffnet, ist die Bildnisveröffentlichung ohne Einwilligung bereits ohne weitere Interessenabwägung rechtswidrig.
Auch die Verwendung des Namens in einem werblichen Kontext kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner vermögensrechtlichen Ausprägung (Kommerzialisierungsbefugnis) verletzen.
Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Herausgabe einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Werbenutzung, kann zur Bezifferung ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB über Auflage und werberelevante Kosten bestehen.