Treffer

Unzulässige Aufmerksamkeitswerbung mit Schauspielerfoto für Zeitungs-Gewinnspiel

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Ein Schauspieler nahm eine Zeitung auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch, weil sie ohne Einwilligung mit einem Serien-Standbild und seinem Namen für ein „Urlaubslotto“ warb. Das LG Köln bejahte eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und am Namen nach §§ 22, 23 KUG. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG greife nicht, da die Anzeige reine Wirtschaftswerbung ohne relevanten Informationsgehalt sei. Auskunft wurde zur Vorbereitung einer fiktiven Lizenzgebühr zugesprochen; Anwaltskosten seien wegen fahrlässigen Handelns zu ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG).

2

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet die bildnisrechtliche Privilegierung nur, wenn die Veröffentlichung neben einem Werbezweck einen eigenständigen, schutzwürdigen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist; reine Aufmerksamkeitswerbung genügt nicht.

3

Ist die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG mangels Informationsinteresses nicht eröffnet, ist die Bildnisveröffentlichung ohne Einwilligung bereits ohne weitere Interessenabwägung rechtswidrig.

4

Auch die Verwendung des Namens in einem werblichen Kontext kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner vermögensrechtlichen Ausprägung (Kommerzialisierungsbefugnis) verletzen.

5

Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Herausgabe einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Werbenutzung, kann zur Bezifferung ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB über Auflage und werberelevante Kosten bestehen.

Unzulässige Aufmerksamkeitswerbung mit Schauspielerfoto für Zeitungs-Gewinnspiel — Themis