Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen – keine Unrichtigkeiten
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Tatbestands eines Urteils setzt das Vorliegen von Unrichtigkeiten im Tatbestand voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten über die rechtliche Bewertung rechtserheblicher Tatsachen rechtfertigen keine Berichtigung.
Fragen der rechtlichen Würdigung (etwa ob Unterlagen beizuziehen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen war) sind im Tatbestandsberichtigungsverfahren nicht zu prüfen.
Eine Partei hat keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen des Tatbestands; nicht wesentliche Tatsachen oder Behauptungen müssen nicht in den Tatbestand aufgenommen werden.
Anträge oder Rügen, die auf die Nachprüfung von Beweisergebnissen oder die Einholung weiterer Beweismittel abzielen, sind in der Regel nicht im Verfahren zur Berichtigung des Tatbestands, sondern im Rechtsmittel- oder Hauptsacheverfahren zu verfolgen.