Treffer

Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen – keine Unrichtigkeiten

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 26.07.2019 und rügte das Unterlassen von Einlassungen zur Beiziehung von Behandlungsunterlagen, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Datenauskunft. Das Oberlandesgericht verwies den Antrag zurück, weil der Tatbestand keine Unrichtigkeiten aufweist und rechtliche Bewertungen im Berichtigungsverfahren nicht überprüfbar sind. Nicht wesentliche Tatsachen müssen nicht in den Tatbestand aufgenommen werden. Die Nichtzulassung der Revision ist im Berichtigungsverfahren nicht zu prüfen; die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH wird aufgezeigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tatbestands eines Urteils setzt das Vorliegen von Unrichtigkeiten im Tatbestand voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten über die rechtliche Bewertung rechtserheblicher Tatsachen rechtfertigen keine Berichtigung.

2

Fragen der rechtlichen Würdigung (etwa ob Unterlagen beizuziehen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen war) sind im Tatbestandsberichtigungsverfahren nicht zu prüfen.

3

Eine Partei hat keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen des Tatbestands; nicht wesentliche Tatsachen oder Behauptungen müssen nicht in den Tatbestand aufgenommen werden.

4

Anträge oder Rügen, die auf die Nachprüfung von Beweisergebnissen oder die Einholung weiterer Beweismittel abzielen, sind in der Regel nicht im Verfahren zur Berichtigung des Tatbestands, sondern im Rechtsmittel- oder Hauptsacheverfahren zu verfolgen.

Zitiert (1)