§ 101 UrhG: Sharehoster muss Namen, Anschrift und E-Mail von Uploadern offenlegen
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sharehoster, dessen Speicherplatz für eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung genutzt wird, ist als Dritter nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG zur Auskunft verpflichtet.
Die „Anschrift“ i.S.d. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasst bei sachgerechter Auslegung auch die E‑Mail‑Adresse als elektronische Adresse.
§ 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG erfasst dem Wortlaut nach nur Name und Anschrift; Bankdaten und Telefonnummern können hierauf nicht gestützt verlangt werden.
Ist der Umfang der Auskunftspflichten zur Bekämpfung von Online-Rechtsverletzungen durch § 101 UrhG gesetzlich geregelt, scheidet eine Erweiterung des Auskunftsanspruchs über § 242 BGB grundsätzlich aus.
Schweizerisches Datenschutzrecht kann der Herausgabe von Personendaten nicht entgegenstehen, wenn ein überwiegendes privates Interesse an der Aufdeckung anonym handelnder Rechtsverletzer besteht.