Treffer

§ 101 UrhG: Sharehoster muss Namen, Anschrift und E-Mail von Uploadern offenlegen

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Rechteinhaberinnen begehrten im einstweiligen Verfügungsverfahren von einer in der Schweiz ansässigen Sharehosterin Auskunft über anonyme Uploader, die zwei Filme über Linksetzung öffentlich zugänglich gemacht hatten. Streitpunkt waren Passivlegitimation, anwendbares Recht sowie Umfang der Auskunft (E-Mail, Bank- und Telefondaten) und schweizerischer Datenschutz. Das OLG Köln bestätigte den Anspruch nach § 101 UrhG dem Grunde nach und bejahte auch die Auskunftspflicht hinsichtlich der E-Mail-Adresse als „(elektronische) Anschrift“. Weitergehende Auskünfte, insbesondere Bank- und Telefondaten, lehnte es wegen des eindeutigen Wortlauts des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ab; schweizerisches Datenschutzrecht stehe wegen überwiegenden privaten Interesses nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sharehoster, dessen Speicherplatz für eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung genutzt wird, ist als Dritter nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG zur Auskunft verpflichtet.

2

Die „Anschrift“ i.S.d. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasst bei sachgerechter Auslegung auch die E‑Mail‑Adresse als elektronische Adresse.

3

§ 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG erfasst dem Wortlaut nach nur Name und Anschrift; Bankdaten und Telefonnummern können hierauf nicht gestützt verlangt werden.

4

Ist der Umfang der Auskunftspflichten zur Bekämpfung von Online-Rechtsverletzungen durch § 101 UrhG gesetzlich geregelt, scheidet eine Erweiterung des Auskunftsanspruchs über § 242 BGB grundsätzlich aus.

5

Schweizerisches Datenschutzrecht kann der Herausgabe von Personendaten nicht entgegenstehen, wenn ein überwiegendes privates Interesse an der Aufdeckung anonym handelnder Rechtsverletzer besteht.

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