Treffer

Aufhebung vorläufiger Auslieferungshaft mangels Voraussetzungen (IRG §24)

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Senat hebt den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl vom 28.08.2009 auf, da die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen und die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung beantragt hat. Das BKA übermittelte die Mitteilung albanischer Behörden, dass der Verfolgte am 28.04.2009 freigesprochen worden sei und auf Festnahme und Auslieferung verzichtet werde. Vor diesem Hintergrund hält der Senat Angaben in Festnahmeersuchen, die auf einer angeblich rechtskräftigen Verurteilung beruhen, nicht mehr für hinreichend verlässlich. Eine Kosten- oder Entschädigungsentscheidung ergeht nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls ist geboten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft nicht mehr gegeben sind.

2

Festnahmeersuchen, die auf der Angabe einer angeblich rechtskräftigen Verurteilung beruhen, sind nicht ohne weitere Überprüfung hinreichend verlässlich, wenn die ersuchende Behörde später einen Freispruch mitteilt.

3

Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls begründet regelmäßig keine Kosten- und Auslagenentscheidung im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO i.V.m. § 77 IRG.

4

Ein Anspruch auf Haftentschädigung im Inland für eine aufgrund eines im Ausland erlassenen Haftbefehls erlittene Auslieferungshaft besteht grundsätzlich nicht, zumal § 77 IRG nicht auf das Strafrechtsentschädigungsgesetz verweist.

Aufhebung vorläufiger Auslieferungshaft mangels Voraussetzungen (IRG §24) — Themis