Aufhebung vorläufiger Auslieferungshaft mangels Voraussetzungen (IRG §24)
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls ist geboten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft nicht mehr gegeben sind.
Festnahmeersuchen, die auf der Angabe einer angeblich rechtskräftigen Verurteilung beruhen, sind nicht ohne weitere Überprüfung hinreichend verlässlich, wenn die ersuchende Behörde später einen Freispruch mitteilt.
Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls begründet regelmäßig keine Kosten- und Auslagenentscheidung im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO i.V.m. § 77 IRG.
Ein Anspruch auf Haftentschädigung im Inland für eine aufgrund eines im Ausland erlassenen Haftbefehls erlittene Auslieferungshaft besteht grundsätzlich nicht, zumal § 77 IRG nicht auf das Strafrechtsentschädigungsgesetz verweist.