§ 23 Abs. 1a StVO: Schnurlostelefon (Festnetz-Mobilteil) ist kein Mobiltelefon
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Der Betroffene wurde wegen Benutzung eines „Mobiltelefons“ während der Fahrt (§ 23 Abs. 1a StVO) verurteilt, weil er ein Mobilteil seiner Festnetz-Telefonanlage aus der Jackentasche nahm und ans Ohr hielt. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hob das OLG Köln das Urteil auf und sprach frei. Ein solches Schnurlostelefon/Mobilteil fällt nach allgemeinem Sprachgebrauch und erkennbarem Regelungswillen des Verordnungsgebers nicht unter „Mobil- oder Autotelefon“ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO. Eine Ausdehnung allein aus dem Normzweck (Ablenkungsvermeidung) kommt nicht in Betracht.
Abstrakte Rechtssätze
1
Der Begriff „Mobil- oder Autotelefon“ in § 23 Abs. 1a StVO ist am allgemeinen Sprachgebrauch und am erkennbaren Willen des Verordnungsgebers auszurichten.
2
Ein Mobilteil einer Festnetz-Schnurlostelefonanlage („Schnurlostelefon“) ist kein „Mobiltelefon“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
3
Eine Einbeziehung von Schnurlostelefonen in das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO lässt sich nicht allein aus dem Schutzzweck der Norm (Vermeidung von Ablenkung/Überforderung) herleiten, wenn der Verordnungsgeber bewusst kein allgemeines Gerätehandhabungsverbot normiert hat.
4
Ist das festgestellte Verhalten von § 23 Abs. 1a StVO nicht erfasst und auch sonst nicht bußgeldbewehrt, ist der Betroffene freizusprechen.