Treffer

Spielgeräte im „Kennenlernmodus“ zählen zur Höchstzahl nach § 3 Abs. 2 SpielV

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Gegen eine amtsgerichtliche Verurteilung wegen drei OWi nach SpielV/GewO legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das OLG bestätigt für Tat 1, dass auch betriebsbereit aufgestellte Geldspielgeräte im „Kennenlernmodus“ bei der Gerätehöchstzahl nach § 3 Abs. 2 SpielV mitzuzählen sind; der Schuldspruch bleibt bestehen, jedoch mit Klarstellung „vorsätzlich“ in der Urteilsformel. Im Übrigen hebt es das Urteil mangels tragfähiger Feststellungen zum „Aufstellen“ defekter/abgestellter Geräte, zum Vorwurf fehlender Zulassungszeichen und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen für die Bußgeldbemessung auf und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geldspielgeräte, die lediglich softwareseitig in einen „Kennenlernmodus“ ohne Einsatz- und Auszahlmöglichkeit geschaltet sind, können gleichwohl als „aufgestellt“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV anzusehen und auf die zulässige Höchstzahl anzurechnen sein, wenn sie als Teil des Spielangebots einen zusätzlichen Spielanreiz setzen und jederzeit in den Normalbetrieb versetzt werden können.

2

Ein Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit des Betriebs überzähliger Spielgeräte lässt den Vorsatz bei vollständiger Kenntnis der tatsächlichen Umstände grundsätzlich unberührt; ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar ist (§ 11 OWiG).

3

Fehlt eine gefestigte Klärung der Rechtslage, ist von einem Gewerbetreibenden regelmäßig zu erwarten, sich durch Nachfrage bei der zuständigen Fachbehörde über die Zulässigkeit seines Verhaltens zu vergewissern; unterbleibt dies, ist ein Verbotsirrtum regelmäßig vermeidbar.

4

„Aufstellen“ im Sinne der SpielV erschöpft sich nicht im bloßen Abstellen eines Geräts, sondern setzt regelmäßig dessen Betreiben bzw. zumindest eine für Spieler relevante Betriebsbereitschaft voraus; bei funktionsunfähigen Geräten bedarf es Feststellungen zur Funktionsfähigkeit bzw. zur kurzfristigen Wiederherstellbarkeit der Betriebsbereitschaft sowie zur Zugänglichkeit für Spieler.

5

Bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten sind zur Bemessung der Geldbuße regelmäßig Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich; fehlen sie, ist der Rechtsfolgenausspruch materiell-rechtlich unvollständig und aufzuheben.

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