Spielgeräte im „Kennenlernmodus“ zählen zur Höchstzahl nach § 3 Abs. 2 SpielV
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Geldspielgeräte, die lediglich softwareseitig in einen „Kennenlernmodus“ ohne Einsatz- und Auszahlmöglichkeit geschaltet sind, können gleichwohl als „aufgestellt“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SpielV anzusehen und auf die zulässige Höchstzahl anzurechnen sein, wenn sie als Teil des Spielangebots einen zusätzlichen Spielanreiz setzen und jederzeit in den Normalbetrieb versetzt werden können.
Ein Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit des Betriebs überzähliger Spielgeräte lässt den Vorsatz bei vollständiger Kenntnis der tatsächlichen Umstände grundsätzlich unberührt; ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar ist (§ 11 OWiG).
Fehlt eine gefestigte Klärung der Rechtslage, ist von einem Gewerbetreibenden regelmäßig zu erwarten, sich durch Nachfrage bei der zuständigen Fachbehörde über die Zulässigkeit seines Verhaltens zu vergewissern; unterbleibt dies, ist ein Verbotsirrtum regelmäßig vermeidbar.
„Aufstellen“ im Sinne der SpielV erschöpft sich nicht im bloßen Abstellen eines Geräts, sondern setzt regelmäßig dessen Betreiben bzw. zumindest eine für Spieler relevante Betriebsbereitschaft voraus; bei funktionsunfähigen Geräten bedarf es Feststellungen zur Funktionsfähigkeit bzw. zur kurzfristigen Wiederherstellbarkeit der Betriebsbereitschaft sowie zur Zugänglichkeit für Spieler.
Bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten sind zur Bemessung der Geldbuße regelmäßig Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich; fehlen sie, ist der Rechtsfolgenausspruch materiell-rechtlich unvollständig und aufzuheben.