Auslieferung zur Strafvollstreckung: Abwesenheitsurteil nur bei Fluchtfall zulässig
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsche Gerichte prüfen bei Auslieferungen, ob die Auslieferung und die zugrunde liegenden Akte mit dem völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen (insb. rechtliches Gehör) vereinbar sind.
Ein in Abwesenheit ergangenes Strafurteil steht einer Auslieferung zur Vollstreckung nicht entgegen, wenn der Betroffene vom Verfahren amtlich Kenntnis hatte, sich diesem durch Flucht entzogen und im Verfahren durch einen ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger verteidigt werden konnte.
Im Fluchtfall ist es für die Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht erforderlich, dass der Betroffene zusätzlich Kenntnis vom konkreten Hauptverhandlungstermin hatte, wenn er sich in Kenntnis der Verfahrenseinleitung durch Flucht der Durchführung des Verfahrens entzogen hat.
Fehlt es hinsichtlich einzelner Tatkomplexe an Anhaltspunkten für eine Kenntnis des Betroffenen von der Verfahrenseinleitung, ist die Auslieferung wegen eines Abwesenheitsurteils nur zulässig, wenn ein effektiver nachträglicher Rechtsschutz zur Erlangung rechtlichen Gehörs eröffnet ist, der keine besonderen Darlegungs- und Beweislasten auferlegt.
Ein Rechtsbehelf, dessen Frist bereits mit bloßer Kenntniserlangung vom Abwesenheitsurteil zu laufen beginnt, ohne dass eine lesbare Urteilsabschrift mit Rechtsmittelbelehrung sichergestellt ist, gewährleistet keinen ausreichenden effektiven nachträglichen Rechtsschutz gegen ein Abwesenheitsurteil.