Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz bei Unfallflucht
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB ist bedingter Vorsatz erforderlich; es genügt nicht, dass der Täter lediglich die Möglichkeit eines nicht ganz unerheblichen Schadens hätte erkennen können (bloße Fahrlässigkeit).
Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter erkannt oder zumindest für möglich gehalten hat, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist; Umstände, die diese Vorstellung begründen sollen, sind vom Tatgericht konkret darzulegen und zu würdigen.
Wenn das Tatgericht seine Überzeugung daraus ableitet, der Angeklagte habe die Schäden gesehen, sind Art, Umfang und konkrete Schadensmerkmale in den Urteilsgründen mitzuteilen, insbesondere bei geringfügigen Beschädigungen.
Beruft sich das Tatgericht auf den persönlichen Eindruck von der Person des Angeklagten zur Begründung strafzumessender Maßnahmen (z.B. Fahrverbot), ist dieser Eindruck durch nachvollziehbare Tatsachen zu konkretisieren.