Treffer

Anleihe-Kündigung nach § 314 BGB vor Gläubigerversammlung „zur Unzeit“ unwirksam

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Kläger verlangten nach außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund die Rückzahlung von Inhaberschuldverschreibungen sowie weitere Zinsen und Kosten. Der Insolvenzverwalter erkannte die Hauptforderungen zur Tabelle an, wandte sich aber gegen weitergehende Ansprüche und gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Das OLG Köln stellte die anerkannten Forderungen zur Insolvenztabelle fest, wies Mehrforderungen ab und stellte per Zwischenfeststellungsklage die Unwirksamkeit der Kündigung fest. § 314 BGB ist grundsätzlich anwendbar, die Kündigung war jedoch wegen eines laufenden Restrukturierungskonzepts vor Abwarten der zweiten (beschlussfähigen) Gläubigerversammlung „zur Unzeit“.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Inhaber(teil)schuldverschreibungen sind die §§ 488 ff. BGB und damit § 490 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht anwendbar; maßgeblich sind die wertpapierrechtlichen Sonderregelungen (§§ 793 ff. BGB).

2

Das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) ist bei Anleihen grundsätzlich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Anleihebedingungen keine Gläubigerkündigung vorsehen oder weil der Schuldnerin Kündigungsrechte eingeräumt sind.

3

Die Anwendbarkeit des § 314 BGB wird durch das Schuldverschreibungsrecht nicht generell verdrängt; bei der Interessenabwägung ist jedoch die gesetzliche Wertung des Primats der Gläubigerversammlung und die Möglichkeit kollektiver Restrukturierungsbeschlüsse zu berücksichtigen.

4

Besteht ein Restrukturierungskonzept und ist eine (erste) Gläubigerversammlung mangels Quorums nicht beschlussfähig gewesen, fehlt einer Einzelkündigung vor Abwarten der nachfolgend unabhängig beschlussfähigen zweiten Gläubigerversammlung regelmäßig der erforderliche wichtige Grund; die Kündigung erfolgt dann „zur Unzeit“.

5

Die vorzeitige Fälligkeit von Anleiheforderungen tritt im Insolvenzverfahren mit Verfahrenseröffnung gemäß § 41 Abs. 1 InsO ein; insoweit ist die Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen, wenn sie dem Grunde nach besteht.

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