Bürgschaft für Gesellschaftskredit: Haftung von Gesellschaftern/Geschäftsführern und Sicherheitenverwertung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine formularmäßige weite Zweckerklärung in einer Bürgschaft ist gegenüber einem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Hauptschuldnerin regelmäßig nicht nach AGB-Recht unwirksam, weil dieser das Bürgschaftsrisiko durch Einfluss auf die Kreditaufnahme steuern kann.
Bei einer formularmäßigen Bürgschaft eines schutzwürdigen Dritten (insbesondere Minderheitsgesellschafter ohne Einfluss) ist die Haftung nach der Anlassrechtsprechung auf die Anlassverbindlichkeit bzw. das vereinbarte Kreditlimit beschränkt; bleibt die Inanspruchnahme darunter, ist die Bürgschaft insoweit wirksam durchsetzbar.
Nach Beendigung eines Kontokorrentvertrags kann ein späterer Rechnungsabschluss nicht mehr kontokorrentrechtlich anerkannt werden; zur Darlegung der Forderung genügt dann die Darstellung eines unstreitigen/anerkannten früheren Saldos und der danach eingetretenen Änderungen in nachprüfbarer Rechnung.
Die Beweislast für rechtsvernichtende Einwendungen gegen die gesicherte Hauptforderung (z.B. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei Sicherheitenverwahrung/-verwertung) trägt der Bürge entsprechend der Beweislast im Verhältnis Gläubiger–Hauptschuldner.
Ein Sicherungsnehmer haftet wegen unterwertiger Verwertung nur bei schuldhafter Pflichtverletzung; fehlt es an konkretem Vortrag zu realisierbaren besseren Verwertungsmöglichkeiten bzw. an substantiierter Darlegung eines Pflichtverstoßes, sind Einwendungen gegen die Forderung unbegründet.