Antrag nach §23 EGGVG – Unzulässigkeit der Akteneinsicht in Dienstaufsichtsvorgänge
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Verfahren nach §§23 ff. EGGVG sind endgültig; gegen sie ist eine als Gegenvorstellung zu qualifizierende Eingabe an den Senat zu richten.
Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §23 EGGVG sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder unterlassen hat; Behörden sind im FGG-Verfahren beteiligtenfähig.
Dienstaufsichtliche Vorgänge und Maßnahmen der Dienstaufsicht sind keine Verwaltungsakte im Sinne des §23 Abs.1 EGGVG und damit nach dieser Vorschrift nicht anfechtbar.
Die Verweigerung der Akteneinsicht in dienstaufsichtliche Verwaltungsakten begründet nicht ohne weiteres eine Gehörsverletzung, soweit die Entscheidung über den §23-EGGVG-Antrag nicht auf dem Inhalt dieser Akten beruht.