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§ 266a StGB – Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Beitragsbemessung und Vorsatz

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt verurteilt worden. Die Revision führte zur Aufhebung: Das Gericht bemängelt fehlende Feststellungen zur Beitragsbemessungsgrundlage, zu Beitragssätzen, zur Kontodeckung und zum erforderlichen Vorsatz. Ebenso ist die Bedeutung einer Einzugsermächtigung und die Frage der Zahlungsunfähigkeit (omissio libera in causa) nicht ausreichend geklärt. Die Sache wird zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 StGB) müssen in den Urteilsgründen neben Anzahl und Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer das zu zahlende Arbeitsentgelt und die zugrundeliegenden Beitragssätze dargestellt werden, damit die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nachvollziehbar sind.

2

Bedingter Vorsatz ist Voraussetzung des § 266a Abs. 1 StGB; es muss erkennbar sein, dass der Täter das Bewusstsein und den Willen hatte, die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Kasse abzuführen.

3

Besteht eine Einzugsermächtigung zugunsten der Krankenkasse, kann die Verantwortung für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Kasse übergehen; ein Vorenthalten liegt erst vor, wenn die erforderliche Kontodeckung fehlt oder die Einzugvereinbarung beendet ist.

4

Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt schließt regelmäßig die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB aus, es sei denn, die Zahlungsunfähigkeit ist durch vorwerfbares, vorgelagertes Verhalten herbeigeführt (omissio libera in causa).

5

Fehlende wesentliche Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 266a Abs. 1 StGB begründen die Notwendigkeit der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung.

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