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Einstellung wegen unzureichendem Bußgeldbescheid bei Verstoß gegen §16 AÜG

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Betroffene wurde wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG per Bußgeldbescheid und späterem Amtsgerichtsurteil mit Geldbuße belegt. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung und Einstellung des Verfahrens, weil der Bußgeldbescheid nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG die Taten nicht hinreichend konkret bezeichnete. Es fehlte an zeitlichen, örtlichen und sachlichen Konkretisierungen der Einzelakte(n), sodass die Verfolgung verfahrensrechtlich hindernisbehaftet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bußgeldbescheid i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss die Bezeichnung der Tat sowie Zeit und Ort so konkretisieren, dass der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgegrenzt wird.

2

Eine bloße Nennung eines Tatzeitraums und eines Gesamt-Nettovolumens ohne Aufschlüsselung der Einzelakte genügt nicht der Abgrenzungs- und Informationsfunktion des Bußgeldbescheids.

3

Bei Verstößen gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG ist grundsätzlich jeder Einsatz von Leiharbeitnehmern bei einem einzelnen Bauobjekt als selbständige Tat anzusehen; zur Erfassung der Tatvorwürfe sind Angaben nach Zeit, Ort, Bauobjekt und berechneter Vergütung erforderlich.

4

Die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung kann im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht herangezogen werden, und ein Rahmenvertrag allein rechtfertigt nicht die Zusammenfassung späterer Einzelverstöße zu einer natürlichen Handlungseinheit.

5

Fehlt wegen unzureichender Tatbezeichnung ein wirksamer Bußgeldbescheid, liegt ein Verfahrenshindernis i.S.v. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO vor, das zur Einstellung des Verfahrens führt.

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