Einstellung wegen unzureichendem Bußgeldbescheid bei Verstoß gegen §16 AÜG
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bußgeldbescheid i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss die Bezeichnung der Tat sowie Zeit und Ort so konkretisieren, dass der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgegrenzt wird.
Eine bloße Nennung eines Tatzeitraums und eines Gesamt-Nettovolumens ohne Aufschlüsselung der Einzelakte genügt nicht der Abgrenzungs- und Informationsfunktion des Bußgeldbescheids.
Bei Verstößen gegen § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG ist grundsätzlich jeder Einsatz von Leiharbeitnehmern bei einem einzelnen Bauobjekt als selbständige Tat anzusehen; zur Erfassung der Tatvorwürfe sind Angaben nach Zeit, Ort, Bauobjekt und berechneter Vergütung erforderlich.
Die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung kann im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht herangezogen werden, und ein Rahmenvertrag allein rechtfertigt nicht die Zusammenfassung späterer Einzelverstöße zu einer natürlichen Handlungseinheit.
Fehlt wegen unzureichender Tatbezeichnung ein wirksamer Bußgeldbescheid, liegt ein Verfahrenshindernis i.S.v. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO vor, das zur Einstellung des Verfahrens führt.