Aufhebung von Haftbefehlen wegen Verstoßes gegen Beschleunigungsgebot (§121 StPO)
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus setzt nach §121 Abs.1 StPO voraus, dass besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Fortdauer rechtfertigen.
Bei inhaftierten Beschuldigten sind Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu ergreifen und Haftsachen vorrangig zu behandeln.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann schon vor Ablauf der in §121 Abs.1 StPO genannten Sechs-Monats-Frist die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn vermeidbare Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung führen.
Der Vorsitzende hat bei Terminsbestimmungen insbesondere in Verfahren mit mehreren Verteidigern dafür Sorge zu tragen, die Termine mit diesen abzustimmen; Urlaub oder Belegung mit Nicht-Haftsachen rechtfertigen grundsätzlich nicht die Verzögerung haftspezifischer Verfahren.