Treffer

§ 718 ZPO: Erhöhung der Vollstreckungssicherheit bei Patentunterlassung nur bei neuem Umstand

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagten begehrten im Berufungsverfahren die Erhöhung der vom Landgericht für die Klägerin zu 2) angeordneten Vollstreckungssicherheit von 1,6 Mio. EUR auf 27 Mio. EUR. Streitpunkt war, ob nach § 718 ZPO eine Anpassung wegen behauptet hohen Vollstreckungsschadens zulässig ist, obwohl die zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnzahlen bereits erstinstanzlich vorgetragen werden konnten. Der Senat wies den Antrag zurück, weil § 718 ZPO nur eine Korrektur anfänglich unrichtiger bzw. durch nachträgliche Umstände unrichtig gewordener Vollstreckbarkeitsentscheidungen erlaubt und keinen Raum für erstmals in der Berufung eingeführten streitigen Schadensvortrag bietet. Zudem dürfe im § 718 ZPO-Verfahren nicht über Erfolgsaussichten der Berufung prognostiziert werden; maßgeblich sei allein der Schaden aus der Vollstreckung des als richtig zu unterstellenden Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abänderung der landgerichtlichen Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 718 Abs. 1 ZPO kommt nur zur Korrektur einer anfänglich unrichtigen oder durch nachträgliche Umstände unrichtig gewordenen Vollstreckbarkeitsentscheidung in Betracht.

2

§ 718 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, erstmals im Berufungsrechtszug streitigen Sachvortrag zum drohenden Vollstreckungsschaden einzuführen, der bereits in erster Instanz hätte geltend gemacht werden können, um hierauf eine Änderung der Sicherheitsleistung zu stützen.

3

Den Beklagten trifft im Erkenntnisverfahren eine primäre Darlegungslast zu solchen betrieblichen Umständen, aus denen sich ein über den Streitwert hinausgehender, außergewöhnlich hoher Vollstreckungsschaden ergeben soll.

4

Im Verfahren nach § 718 ZPO ist eine Prüfung oder Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels unzulässig; es ist vielmehr zu unterstellen, dass das erstinstanzliche Urteil in der Sache zutreffend ist.

5

Bei der Bemessung eines Unterlassungsvollstreckungsschadens sind Zeiträume außer Betracht zu lassen, in denen tatsächlich nicht vollstreckt wurde und daher ein Vollstreckungsschaden nicht eintreten konnte.

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