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§ 718 ZPO: Keine Teilsicherheiten ohne nachträgliche Umstände

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
In einem Patentverletzungsstreit beantragte die Klägerin im Berufungsverfahren nach § 718 ZPO die Aufteilung der erstinstanzlich festgesetzten Vollstreckungssicherheit in Teilsicherheiten. Streitpunkt war, ob Teilsicherheiten auch ohne erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene Umstände festgesetzt werden können. Das OLG Düsseldorf wies den Antrag zurück, weil § 718 ZPO nur der Korrektur einer von Anfang an fehlerhaften bzw. nachträglich unrichtig gewordenen Vollstreckbarkeitsentscheidung dient. Die Klägerin hätte die Möglichkeit nur teilweiser Vollstreckung bereits in erster Instanz berücksichtigen und Teilsicherheiten dort anregen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 718 ZPO dient ausschließlich der Korrektur einer erstinstanzlich unrichtigen Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, nicht aber der erstmaligen Einführung von bereits erstinstanzlich möglichen Erwägungen im Berufungsverfahren.

2

Einer anfänglichen Unrichtigkeit der Vollstreckbarkeitsentscheidung steht gleich, dass sie durch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene oder bekannt gewordene Umstände unzutreffend geworden ist.

3

Die Festsetzung oder Änderung der Höhe/Struktur einer Vollstreckungssicherheit nach § 718 ZPO setzt voraus, dass die hierfür maßgeblichen Tatsachen nicht bereits in erster Instanz hätten vorgetragen bzw. geltend gemacht werden können.

4

Teilsicherheiten für mehrere titulierte Ansprüche sind vor dem Berufungsgericht nur festsetzbar, wenn die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit einer nur teilweisen Vollstreckung erst nach Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung eintritt oder erkennbar wird.

5

Auch wenn die Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO von Amts wegen festzusetzen ist, obliegt es der Partei, die eine Aufteilung in Teilsicherheiten begehrt, diese Möglichkeit in erster Instanz rechtzeitig anzuregen und betragsmäßig zu konkretisieren.

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