Mittelbare Patentverletzung durch Vakuumpumpe als „Flüssigkeitsringpumpe“ (EP 0 333 045)
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff „Flüssigkeitsringpumpe“ in einem Verfahrenspatent ist funktionsorientiert auszulegen und erfordert keine bestimmte Rotorbauart, sofern die beanspruchten Förder- und Unterdruckfunktionen erreicht werden.
„Abwässer“ im Sinne eines Vakuum-Transportverfahrens sind als Flüssigkeiten mit typischen weichen Feststoffen (insb. Fäkalien und Toilettenpapier) zu verstehen; Anforderungen an die Förderung beliebiger Fremd- oder Hartstoffe werden dadurch nicht begründet.
Die Aufnahme eines Schaufelrotors in einen Unteranspruch spricht gegen eine Auslegung des Hauptanspruchs, wonach ein Schaufelrotor zwingendes Merkmal der „Flüssigkeitsringpumpe“ wäre.
Bietet oder liefert der Anbieter eine Vorrichtung, die objektiv geeignet und nach den Umständen ersichtlich dazu bestimmt ist, zur Durchführung eines patentgemäßen Verfahrens verwendet zu werden, kann dies eine mittelbare Patentverletzung nach § 10 PatG begründen.
Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits wegen eines anhängigen Nichtigkeitsverfahrens setzt voraus, dass überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Klagepatent vernichtet wird; daran fehlt es bei ungeklärter offenkundiger Vorbenutzung und nur eingeschränkt relevanten neuen Entgegenhaltungen.