Treffer

Mittelbare Patentverletzung durch Vakuumpumpe als „Flüssigkeitsringpumpe“ (EP 0 333 045)

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Patentinhaberin nahm eine Pumpenherstellerin wegen mittelbarer Verletzung eines Verfahrenspatents für Vakuum-Abwassertransport auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkt war, ob die angegriffenen „Flüssigkeitsringschraubenpumpen“ eine „Flüssigkeitsringpumpe“ i.S.d. Anspruchs sind. Das OLG bestätigte die Verurteilung, weil die Pumpen auch ohne vorgeschalteten Macerator Abwasserstopfen (Flüssigkeit mit weichen Feststoffen) ansaugen und fördern können; eine Beschränkung auf Schaufelrotoren bestehe nicht. Lediglich der Rechnungslegungsausspruch zum Gewinn/Gestehungskosten wurde an die BGH-Rechtsprechung angepasst; eine Aussetzung wegen anhängiger Nichtigkeitsberufung lehnte der Senat ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff „Flüssigkeitsringpumpe“ in einem Verfahrenspatent ist funktionsorientiert auszulegen und erfordert keine bestimmte Rotorbauart, sofern die beanspruchten Förder- und Unterdruckfunktionen erreicht werden.

2

„Abwässer“ im Sinne eines Vakuum-Transportverfahrens sind als Flüssigkeiten mit typischen weichen Feststoffen (insb. Fäkalien und Toilettenpapier) zu verstehen; Anforderungen an die Förderung beliebiger Fremd- oder Hartstoffe werden dadurch nicht begründet.

3

Die Aufnahme eines Schaufelrotors in einen Unteranspruch spricht gegen eine Auslegung des Hauptanspruchs, wonach ein Schaufelrotor zwingendes Merkmal der „Flüssigkeitsringpumpe“ wäre.

4

Bietet oder liefert der Anbieter eine Vorrichtung, die objektiv geeignet und nach den Umständen ersichtlich dazu bestimmt ist, zur Durchführung eines patentgemäßen Verfahrens verwendet zu werden, kann dies eine mittelbare Patentverletzung nach § 10 PatG begründen.

5

Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits wegen eines anhängigen Nichtigkeitsverfahrens setzt voraus, dass überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Klagepatent vernichtet wird; daran fehlt es bei ungeklärter offenkundiger Vorbenutzung und nur eingeschränkt relevanten neuen Entgegenhaltungen.

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